Entscheidungsstichwort (Thema)

BTMG. Weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Landshut betreffend die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 24.08.2007; Aktenzeichen 4 Qs 225/07)

AG Landshut (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 10 Ls 46 Js 19307/05)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors II bei dem Landgericht Landshut vom 24.08.2007 werden der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 03.07.2007 sowie der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Landshut vom 10.08.2007 (Az.: 4 Qs 425/07 LG Landshut), mit dem die Beschwerde der Staatskasse gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Landshut vom 03.07.2007 verworfen wurde, aufgehoben.

II. Der Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin R. auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG wird zurückgewiesen.

III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

In dem zu Grunde liegenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht Landshut war Rechtsanwältin R. mit Kanzleisitz in Frankfurt/Main, die zunächst als Wahlverteidigerin aufgetreten war, für die ebenfalls in Frankfurt/Main wohnhafte Angeklagte als Pflichtverteidigerin bestellt und tätig worden.

Mit Schreiben vom 30.01.2007 beantragte Rechtsanwältin R., eine Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG in Höhe von 184,– EUR nebst Mehrwertsteuer (insgesamt 218,96 EUR) für die anberaumte Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landshut am 15.01.2007 festzusetzen.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vom 22.03.2007 versagte der Kostenbeamte die beantragte Terminsgebühr, da eine Hauptverhandlung am 15.01.2007 nicht stattgefunden hatte.

Tatsächlich war die für diesen Tag auf 13.00 Uhr anberaumte Hauptverhandlung kurzfristig am Terminstag abgesetzt worden, weil die einzige Belastungszeugin mitgeteilt hatte, wegen Erkrankung der Terminsladung keine Folge leisten zu können. Die Antragstellerin, die ihre Anreise zur Terminswahrnehmung in Landshut am 15.01.2007 mit dem Zug ab Frankfurt/Main um 7:54 Uhr begonnen hatte, wurde von der Terminsabsetzung kurz vor dem Umsteigen in Nürnberg in den Zug nach Landshut telefonisch unterrichtet. Daraufhin unterbrach sie in Nürnberg ihre Weiterfahrt nach Landshut, fuhr mit dem nächstmöglichen Zug nach Frankfurt/Main zurück und erreichte nach eigenen Angaben ihre Kanzlei gegen 14 Uhr.

Mit ihrer Erinnerung vom 02.04.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.03.2007 beantragte Rechtsanwältin R., die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 184,– EUR sowie Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 35,– EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, festzusetzen und auszubezahlen.

Der Erinnerung half der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18.04.2007 nur hinsichtlich des geltend gemachten Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 35,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Hinsichtlich der beantragten Terminsgebühr lehnte er eine Abhilfe ab.

Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 03.05.2007 gegen die Ablehnung der Terminsgebühr half das Amtsgerichts durch den erkennenden Richter der Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 22.03.2007 mit Beschluss vom 03.07.2007 auch hinsichtlich der Ablehnung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 184,– EUR zuzüglich Umsatzsteuer ab.

Hierauf legte der Bezirksrevisor gegen die am 12.07.2007 zugegangene Entscheidung mit Schriftsatz vom selben Tag (befristete) Beschwerde mit dem Ziel ein, den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 03.07.2007 aufzuheben und den Festsetzungsantrag bezüglich der Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zurückzuweisen.

Nach Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Landshut in ihrer Besetzung mit drei Berufsrichtern mit Beschluss vom 10.08.2007 die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 03.07.2007 als unbegründet verworfen, den Beschwerdewert auf 218,96 EUR festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen ihm nicht vor dem 21.08.2007 zugegangenen Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 24.08.2007 weitere (befristete) Beschwerde eingelegt, der die 4. Strafkammer des Landgerichts Landshut mit Beschluss vom 28.08.2007 nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist zulässig. Sie ist von der 4. Strafkammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Frage zugelassen worden, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG. Der Beschwerdeführer behauptet eine Rechtsverletzung – hier Anlage 1 zum RVG Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 – durch die angefochtene Entscheidung.

Die weitere Beschwerde ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Eingang des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist auch in der Sache erfolgreich, so dass ...

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