Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gegenüber den vorhergehenden gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
2. Die Vorschriften der Nrn. 5113 f. VV RVG gelten für die in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten.
3. Die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren beim AG oder bei OLG.
4. Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 341 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
5. In Nr. 5115 VV RVG ist für den Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen, wenn durch seine Mitwirkung die/eine Rechtsbeschwerde-HV entbehrlich wird.
6. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.
7. Hinsichtlich der Höhe der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Für den Wahlanwalt entstehen die Gebühren als Betragsrahmengebühren. Die konkrete Bemessung erfolgt unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG.
 

Rdn 340

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Revision im Strafverfahren: So rechnen Sie nach dem RVG ab, RVGprofessionell 2004, 174

ders., Befriedungs-/Erledigungsgebühr Nr. 4114 VV RVG, RVGreport 2005, 248

ders., Abrechnungsbeispiele zum RVG Revisionsinstanz, RVGreport 2006, 250

ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412

ders., ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 281

ders., Was Sie zu Nr. 4141 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG wissen sollten, RVGprofessionell 2010, 47

ders., Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren, RVGreport 2012, 402

ders., Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren, RVGreport 2012, 448

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

ders., 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 124

ders., Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren, RVGprofessionell 2013, 142

ders., 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 176

ders., Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2014, 42

ders., Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung, RVGprofessionell 2014, 30

ders., Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, RVGreport 2014, 410

ders., Grundgebühr: Wichtiges Basiswissen zur Grundgebühr, RVGprofessionell 2015, 16

ders., Grundgebühr honoriert Aufwand für ersten Einarbeitung (mit Checkliste), RVGprofessionell 2015, 35

ders., Grundgebühr Mit dieser Rechtsprechung bemessen Sie die Gebühr richtig, RVGprofessionell 2015, 52

ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren, RVGreport 2015, 82

Fischer, Der Anwendungsbereich der Befriedungsgebühr, NJW 2012, 265

Fromm, Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG bei Verfallsverfahren gem. § 29a OWiG, JurBüro 2008, 507

Meyer, Zusätzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Vertretung im straf-/bußgeldrechtlichen Einziehungsverfahren pp. – VV RVG 4142, 5116, JurBüro 2005, 355

N. Schneider, Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren, DAR-Extra 2008, 753

ders., Die zusätzlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen nach den Nrn. 4141 und 5115 VV RVG, ZAP F. 24, S. 1073

ders., Berechnung der sog. "Zwei-Wochen-Frist" bei Rücknahme eines Einspruchs oder eines Rechtsmittels in Straf- und Bußgeldsachen, DAR 2007, 671

s. i.Ü. a. die Hinw. → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2 m.w.N., und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 341

1.a) Die Abrechnung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach Teil 5 VV RVG, und zwar nach den Nrn. 5113, 5114 VV RVG. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gegenüber dem vorhergehenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim AG/OLG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (Burhoff/Burhoff, RVG, Teil 5 Bußgeldverfahren, Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV Rn 3; vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 88; zur Rechtsbeschwerde → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053, m.w.N.).

 

Rdn 342

Werden mehrere Rechtsbeschwerden, also z.B. vom Betroffenen und von der StA, eingelegt, gelten die Ausführungen bei → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 357, entsprechend.

 

Rdn 343

b) Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG ist keine eigene Gebührenangelegenheit i.S.v. § 17 Nr. 9 RVG. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sodass § 16 Nr. 11 RVG gilt. Dieses Zulassungsverfahren zählt daher zur Angelegenheit "Rechtsbeschwerde". Die beginnt mit Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwer...

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