Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Revisionsverfahren ist gegenüber den vorhergehenden gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
2. Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten.
3. Die Gebühren für das Revisionsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren.
4. Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision nach § 341.
5. Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.
6. Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG.
7. Zu den nach Rücknahme einer Revision vom Gegner ggf. zu erstattenden Kosten gehört grds. auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG.
 

Rdn 356

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Revision im Strafverfahren So rechnen Sie nach dem RVG ab, RVGprofessionell 2004, 174

ders., Abrechnungsbeispiele zum RVG Revisionsinstanz, RVGreport 2006, 250

ders., ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 281

ders., Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren, RVGreport 2012, 402

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

ders., Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung, RVGprofessionell 2014, 30

ders., Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, RVGreport 2014, 410

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Berufung, Gebühren, Teil D Rdn 83, und den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 357

1. Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem vorhergehenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 88). Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der StA, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV RVG nur einmal entstehen (OLG München AGS 2008, 224 m. Anm. Burhoff RVGreport 2008, 137). Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Burhoff, RVG, vor Nr. 4130 VV Rn 3 f. m. Beispiel).

 

Rdn 358

2.a) Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 5 ff.). Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV RVG, sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu Rdn 359). Es gilt allerdings auch im Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält (vgl. u.a. KG StraFo 2005, 439; 2007, 41; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 359

b) Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, fallen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an.

 

Rdn 360

Es ist zu unterscheiden:

Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einlegung der Revision beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG.
Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Revisionsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4300 Ziff. 1 VV RVG, soweit dem Rechtsanwalt diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der Rechtsanwalt zunächst Revision eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4300 VV RVG in eine Gebühr nach Nr. 4300 Ziff. 1 VV RVG um, wenn der Rechtsanwalt später die Revision begründet.
Gibt der Rechtsanwalt im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4300 Ziff. 2 VV RVG).
 

☆ Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/ Volpert , RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 69 ff. m.w.N.).§ 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 69 ff. m.w.N.).

 

Rdn 361

3.a) A...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge