Rdn 534

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 494.

 

Rdn 535

1.a) Antragsteller i.S.d. §§ 172 ff. ist derjenige, der sich schon bei der StA mit der in § 171 vorgesehenen Weise, also durch

Strafanzeige (§ 158),
Strafantrag (§ 77 StGB)
Strafverlangen (§ 77e StGB) oder
infolge Ermächtigung zur Strafverfolgung (§§ 77e, 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2 StGB)

in das (Straf)Verfahren eingeschaltet bzw. auf den es ggf. sogar überhaupt erst zurückgeht.

 

Rdn 536

b) I.d.R. wird es dabei um einen förmlichen Strafantrag gehandelt haben (zum Strafantrag s. auch die Komm. bei Fischer, §§ 77 ff.). Der für die Antragsbefugnis notwendige Strafantrag i.S. des § 172 liegt vor, wenn der Verletzte der StA einen tatsächlichen Sachverhalt mitteilt, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergibt, und dabei eindeutig zu erkennen gibt, dass er im Fall der Begründetheit seines Verdachts die Strafverfolgung wünscht (OLG Celle NStZ-RR 2011, 280; vgl. zum Strafantrag Burhoff, EV, Rn 1882 ff.). Auf welche Weise die Mitteilung erfolgt, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass dem Verhalten des Antragstellers der Wunsch zu entnehmen ist, dass eine Straftat verfolgt werden soll. Es genügt hingegen nicht, wenn der Verletzte mit einer Mitteilung des Sachverhalts lediglich eine disziplinarrechtliche Reaktion herbeiführen will und sich deshalb an die insoweit zuständige Stelle wendet, die die Eingabe dann aufgrund einer eigenen Entschließung an die StA weiterleitet (OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 317; LR-Graalmann-Scheerer, § 171 Rn 2).

 

Rdn 537

Zeitlich kann der Antrag kann auch noch während eines laufenden oder eines bereits eingestellten EV gestellt werden (OLG Karlsruhe Justiz 1992, 187; Graf/Graf, § 171 Rn 2). Ein erst mit der Einstellungsbeschwerde oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 gestellter Antrag (vgl. zum Verfahrensablauf → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines,Teil B Rdn 485, und → Klageerzwingungsverfahren, Verfahren,Teil B Rdn 592) genügt hingegen nicht (mehr) (sog. "Quereinstieg" – SK-StPO/Wohlers, § 172 Rn 18; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1990, 108; OLG Oldenburg MDR 1997, 431).

 

Rdn 538

c) Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass der Antragsteller prozessfähig (§ 50 ZPO) ist (OLG Düsseldorf wistra 1989, 320; OLG Stuttgart NJW 2009, 3524 für eine ausländische Gesellschaft; vgl. a. KG, Beschl. v. 9.11.2015 – 3 Ws 554/15 für einen ausländischen Erfolg). Kinder werden durch den Sorgeberechtigten vertreten, Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, muss der Antrag von beiden Sorgeberechtigten gestellt werden. Es genügt aber, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – 1 StR 532/11). Ist der Strafantrag von einem Betreuer gestellt, ist die Frage zu prüfen, ob diesem die Strafantragsbefugnis (ausdrücklich) zugewiesen war (vgl. BGH NJW 2014, 2968 m. Anm. Deutscher StRR 2014, 491; zur Berechtigung des Betreuers zum Stellen eines Strafantrags s. Fischer, § 77 Rn 14; s. auch OLG Celle NStZ 2012, 702; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 143; LG Hamburg NStZ 2002, 39).

 

☆ Für juristische Personen können nur deren Vertretungsorgane handeln. Zwischen dem Antragsteller i.S.d. § 171 und dem Beschwerdeführer i.S.d. § 172 Abs. 1 muss Identität bestehen (OLG Frankfurt NJW 2011, 691 zu einzelnen Konzerngesellschaften).juristische Personen können nur deren Vertretungsorgane handeln. Zwischen dem Antragsteller i.S.d. § 171 und dem Beschwerdeführer i.S.d. § 172 Abs. 1 muss Identität bestehen (OLG Frankfurt NJW 2011, 691 zu einzelnen Konzerngesellschaften).

 

Rdn 539

d) Bei Stellung des Strafantrages muss die (Schrift-)Form des § 158 Abs. 2 eingehalten worden sein (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, § 158 Rn 9 ff.). Das gilt vor allem, wenn es sich um den durch einen Behördenleiter gestellten Strafantrag handelt, der ggf. nur maschinell erstellt ist. Nach Auffassung des AG Düsseldorf (StRR 2009, 147) ist ggf. die Schriftform dann nicht gewahrt, wenn nicht individuelle Unterschriftsmerkmale vorliegen und nur maschinell die Benennung des Urhebers des Strafantrags erfolgt (a.A. zuletzt aber OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2008 – 5 Ss 198/08 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.). Zur Einhaltung der Schriftform genügt es nach wohl h.M. aber, dass der vom Antragsteller vor einem Polizeibeamten selbst auf Tonträger gesprochene Strafantrag von demselben Polizeibeamten schriftlich niedergelegt wird (vgl. zuletzt BayObLG NStZ 1997, 453 m.w.N.; so auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 158 Rn 11; Stree JR 1997, 524 in der Anm. zu BayObLG, a.a.O.). Auch eine Faksimile-Unterschrift ist ausreichend (OLG Hamm StRR 2015, 42 [Ls.]).

 

Rdn 540

2. Das Antragsrecht ist ein persönliches Recht. Es geht nicht auf die Angehörigen oder Erben des Verletzten über (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.10.2008 – 3 Ws 60/08; Beschl. v. 17.12.2015 – 3 Ws 47/15; OLG Brandenburg, Beschl. ...

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