Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft Mainz anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Nötigung und des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, pensionierter Polizeibeamter, beschwerte sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2012 bei dem Polizeipräsidenten in ...[X] und bat um eine disziplinarrechtliche Prüfung folgenden Sachverhalts: Im November 2011 soll der Beschuldigte, Diensthundeführer beim Polizeipräsidium in ...[X], den von seinem Diensthund auf einem Grünstreifen an einem Tennisplatz hinterlassenen Kot nicht beseitigt haben. Nachdem der Antragsteller diesen darauf aufmerksam gemacht habe, soll der Beschuldigte sinngemäß erklärt haben, dass er sich von dem Beschuldigten nichts sagen lasse und dass er einen Kollegen kenne, der auch im Ruhestand sei und sich mit Nachbarn angelegt habe, worauf ihm das Polizeipräsidium die Rente gekürzt habe. Das Polizeipräsidium übersandte den Vorgang am 7. März 2012 an die Staatsanwaltschaft in Mainz mit der Bitte, den vorgetragenen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

Die Staatsanwaltschaft sah mit Einstellungsverfügung vom 15. März 2012 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, da sie keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten sah. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz durch Bescheid vom 27. April 2012 zurück. Der Antragstellerbegehrt nunmehr durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2012, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, "durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten (...) wegen Nötigung sowie wegen Verstoßes gegen § 326 StGB anzuordnen".

II. Der Klageerzwingungsantrag (der als Ermittlungserzwingungsantrag auszulegen ist, da die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, vgl.Senat, Beschluss vom 2. September 2003, - 1 Ws 497, 654/03 - m.w.N.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 175 Rn. 16, 17) ist unzulässig.

Die Befugnis, den Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, steht demjenigen, der sich durch eine strafbare Handlung verletzt fühlt, nur dann zu, wenn er sich schon mit dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO unmittelbar oder über eine andere Stelle, etwa die Polizei, an die Staatsanwaltschaft gewandt hat (OLG Karlsruhe Justiz 1992, 187; OLG Oldenburg MDR 1987, 431; OLG Hamm JZ 1962, 171; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rn. 5a). Mit dem Begriff "Antragsteller" in § 172 StPO ist nicht derjenige gemeint, der nunmehr den Antrag nach § 172 StPO stellt, sondern derjenige, der den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO gestellt hat. § 172 StPO, der in unmittelbarem Anschluss an § 171 StPO zu lesen ist, setzt einen Antragsteller bereits voraus (OLG Hamm aaO.).

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung, dass der Antragsteller das Verfahren durch eine Strafanzeige oder ein sonst erklärtes Verlangen nach Strafverfolgung gemäß § 171 StPO in Gang gesetzt hat. Es genügt nicht, wenn der Verletzte - wie hier -mit der Mitteilung des Sachverhalts lediglich eine disziplinarrechtliche Reaktion herbeiführen will (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171, Rn. 2) und sich deshalb an die insoweit zuständige Stelle wendet, die die Eingabe dann aufgrund einer eigenen Entschließung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

Das Verlangen des Antragstellers nach Strafverfolgung ergibt sich erstmals aus seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Dies genügt jedoch nicht. Die Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO setzt eine zeitlich vorangegangene Strafanzeige voraus; die Beschwerde selbst kann diese Voraussetzung für ihre Zulässigkeit und damit auch die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht schaffen (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Hamm, aaO.; OLG Oldenburg aaO.; Meyer-Goßner aaO.).

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, unterbleibt eine Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,§177 Rn. 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3021133

NStZ-RR 2012, 317

NStZ-RR 2012, 6

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