Tenor

Die von Frau K... B..., Berlin, ..., vertreten durch Rechtsanwältin H., ...Berlin, ..., als Mutter des Minderjährigen R... B..., geboren am 18. Oktober 1989, wohnhaft bei der Mutter, für den Minderjährigen gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 14. Dezember 2004 und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin H. werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde der für den minderjährigen Antragsteller handelnden und dabei durch die Rechtsanwältin H. vertretenen Mutter gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid ist die Einstellung des auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mitgeteilt worden. Für den Antragsteller wird gerichtliche Entscheidung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin H. beantragt. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht worden ist, hat der Senat über beide Anträge zu entscheiden.

1.

Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Übermittlung per Telefax rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muß der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dazu gehört, daß er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält. Daraus muß nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muß auch in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen und die Erhebung der öffentlichen Klage bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts in formeller und materieller Hinsicht gerechtfertigt ist. Der Antrag muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG Bamberg NStZ 1989, 543, 544; OLG Schleswig NStZ 1989, 286, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, u.a. Beschluß vom 7. Juni 1997 - 3 Ws 354/97 -; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 172 Rdn. 27). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört ferner, daß sich dem Antrag die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO entnehmen läßt (BVerfG NJW 1988, 1773, NStZ 2004, 215, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 - Juris; KG JR 1989, 260; OLG Stuttgart Justiz 1983, 384).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Die Antragsschrift ist in wesentlichen Punkten inhaltlich zu unzulänglich, um, wie geboten, allein auf ihrer Grundlage prüfen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihre Strafverfolgungspflicht verletzt hat.

Daß der nach den gesamten Umständen erkennbar für den Minderjährigen gestellte Antrag allein von der Mutter überhaupt wirksam angebracht werden konnte, ist allerdings ausreichend begründet. Wenn sich auch aus bloß dem Hinweis, alleinerziehend zu sein und sich vor vielen Jahren vom Beschuldigten als dem Kindesvater getrennt zu haben, nicht auf alleinige Inhaberschaft der elterlichen Sorge schließen läßt, ist hier doch den Besonderheiten des Falles die Alleinvertretungsberechtigung der Mutter zu entnehmen. Der Kindesvater wäre, selbst wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustünde, hier von der Entscheidung über die Antragstellung ausgeschlossen, da er selbst der Beschuldigte ist (vgl. BGHSt 6, 155, 157 [zum Strafantrag]; 14, 159, 162 [zum Zeugnisverweigerungsrecht]).

Dem Antrag mangelt es aber schon daran, daß sich ihm nicht entnehmen läßt, ob durch Einhaltung des Fristerfordernisses nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO der Rechtsweg zum Kammergericht überhaupt eröffnet worden ist. Es ist zwar der 1. November 2004 als der Zugangstag des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Berlin benannt, nicht aber, wann die dagegen gerichtete Beschwerde bei den Ermittlungsbehörden eingegangen ist. Dem Hinweis in der Antragsschrift "Gegen diesen Bescheid legte die Unterzeichnerin am 15. November 2004 bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde ein..." ist der rechtzeitige Eingang nicht zu entnehmen. Ist angegeben, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingelegt" zu haben, ist mangels Anhaltspunkten für anderweitige Übermittlung darunter der Posteinwurftag der Beschwerdeschrift zu verstehen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 215, 216). Dieser hat danach hier am letzten Tag der Zweiwochenfrist gelegen, was keinen rechtzeitigen Eingang mehr erwarten ließ.

Die Antragsschrift läßt auch nicht ersehen, auf der Grundlage welchen Ermittlungss...

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