Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsberechtigung nach § 172 StPO

 

Leitsatz (amtlich)

Wer über die Konstruktion eines Medienkonzerns mit Haftungsbeschränkung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, um einen Durchgriff auf die eigene Person zu vermeiden, muss konsequenterweise umgekehrt Anspruchsbeschränkungen gegen sich selbst gelten lassen, wenn es um Ansprüche aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Vertrag geht. Antragsberechtigt nach § 172 StPO ist dann nur die juristische Person und nicht die hinter ihr stehende natürliche Person.

 

Normenkette

StPO § 172

 

Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 09. Juli 2008 werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Aus der Antragsschrift, die allein Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Klageerzwingungsverfahren ist, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller zu 1), Dr. X, war Gründer und Namensgeber der im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen "X-Gruppe". Dieser Medienkonzern gliederte sich nach einer im Jahr 2000 erfolgten Umstrukturierung in drei Bereiche:

- XY GmbH & Co. KGaA:

...;

- XZ GmbH & Co. KGaA:

D;

- XA GmbH & Co. KG:

Beteiligungen an B AG, A und C-O2.

Die drei Bereiche waren über die Dachorganisation XQ GmbH & Co. KG - spätere EQ GmbH & Co. KG - miteinander verbunden. Der Antragsteller zu 1) war im Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der EQ, deren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementärin sowie Geschäftsführer der XA GmbH & Co. KG und der FA GmbH.

Die Antragstellerin zu 3), die FA GmbH, ist eine Rechtsnachfolgerin der E ... gesellschaft mbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der XA GmbH & Co. KG, welche ihrerseits zu 100 % eine Tochtergesellschaft der EQ war. Die Antragstellerin zu 3) hielt einen 40,08 %igen Anteil am Stammkapital der B ... AG.

Am 20. Mai 1998 hatte die H-Bank AG mit der E ... mbH, mithin mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 3) FA GmbH, einen Darlehensvertrag über 1,4 Mrd. DM abgeschlossen; zur Sicherheit war der H-Bank AG das 40,08 %ige Aktienpaket der Antragstellerin zu 3) an der B ... AG verpfändet worden. Ebenfalls seit dem Jahr 1998 war die H-Bank bemüht, ein Beratungsmandat des Antragstellers zu 1) im Bereich des Investmentbankings für die X-Gruppe zu erhalten. In diesem Zusammenhang war es auch mehrfach zu persönlichen Kontakten zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Beschuldigten Dr. G, dem damaligen Vorsitzenden und Sprecher des Vorstands der H-Bank AG, gekommen. Am 08./09. November 2001 war die H- Bank AG zudem von der I ... AG beauftragt worden, deren Verschmelzung mit der XY GmbH & Co KGaA - der Antragstellerin zu 4) - durch Erstellung einer "Fairness Opinion" zu betreiben. Die Aufgabe der H-Bank AG bestand darin, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der geplanten Fusion zu beurteilen. Hierzu erhielt die H-Bank AG Zugang zu vertraulichen Informationen der beteiligten Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund trat die H-Bank AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 und mit Fax vom 18. Dezember 2001 einer zwischen I, XY und XQ geschlossenen "Vereinbarung über den Austausch und die vertrauliche Behandlung von Informationen" im Verhältnis zu I und im Verhältnis zur XY bei.

Am 27. Januar 2002 hatte der damalige Bundeskanzler Dr. J einen Gesprächstermin mit dem Beschuldigten Dr. G und Vertretern der Medienbranche, bei welchem den Medienmarkt Deutschland betreffende Angelegenheiten einschließlich des Status der X Gruppe erörtert wurden. Die H- Bank war zu dieser Zeit noch immer an einem Mandat zur Umstrukturierung des X-Konzerns interessiert, wie sich u.a. aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der H- Bank vom 29. Januar 2002 ergibt.

Der Beschuldigte Dr. G gab am 03. Februar 2002 in O1 ein Interview mit dem Nachrichtensender K, welches am 04. Februar 2002 in deutscher Sprache ausgestrahlt worden ist. Der Wortlaut dieses Interviews lautet auszugsweise wie folgt:

Frage:

"Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland:

Das ist der X-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times, dass Sie mit dem Bundeskanzler über X gesprochen hätten. Stimmt das?"

Dr. G:

"Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht."

Frage:

"Fragen wir mal anders. X hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die H-Bank?"

Dr. G:

"Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben ist erstens zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich, und zweitens voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Xs Aktien am B2 Verlag. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräucht...

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