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BGH Beschluss vom 14.12.2011 - 1 StR 532/11

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 25.07.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 – 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 – 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt entnehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).

2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe zum einen noch zu ermittelnde Zeugen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht gehört. Die Strafkammer hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis erhoben. Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen Verfahrensablaufs zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen.

3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen Anlasstat (tätliche Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und den Vorstrafen (u.a. zwei tateinheitliche vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine hochschwangere Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer rechtswidriger Taten geschlossen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2874220

ZAP 2012, 259

NStZ-RR 2014, 129

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