Das Wichtigste in Kürze:

1. Die meisten Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 172 ff. scheitern daran, dass die strengen Anforderungen an den (formellen) Inhalt nicht erfüllt sind.
2. Erforderlich im Klageerzwingungsantrag ist zunächst eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts.
3. Die Verletztenstellung und die Antragsbefugnis müssen, sofern sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ebenfalls begründet werden.
4. Der Beschuldigte ist grds. namhaft zu machen, wenn das zumutbar ist.
5. Bei der Fertigung des Klageerzwingungsantrags darf sowohl zur Darlegung der Verletzteneigenschaft als auch zur Darstellung des Sachverhalts nicht auf die Akten und Beiakten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden.
6. Angeführt werden müssen in der Antragsschrift zudem die Beweismittel, mit denen nach Ansicht des Antragstellers der hinreichende Tatverdacht bewiesen wird.
7. Besondere Sorgfalt ist auf die Darstellung der Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 und 2 zu verwenden.
 

Rdn 512

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 486.

 

Rdn 513

1.a) Die meisten Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 172 ff. scheitern daran, dass die (zu) strengen Anforderungen an den (formellen) Inhalt, die die Rspr. der OLG aus § 172 Abs. 3 ableitet, nach Auffassung des zuständigen OLG nicht erfüllt sind. Diese Anträge werden dann als unzulässig verworfen.

 

☆ In der verfassungsgerichtlichen Rspr . ist allerdings inzwischen mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen für einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (zuletzt BVerfG NJW 2016, 44; vgl. a. schon BVerfG 2000, 1027; NStZ 2007, 272; zuletzt Beschl. v. 4.9.2008 – 2 BvR 967/07; s.a. VerfGH Berlin NJW 2004, 2728; SächsVerfGH NJW 2004, 2729). Das hat z.T. auch schon zu Reaktionen in der Rspr. der OLG geführt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 311; s.u. Rdn  531 ), obwohl m.E. die OLG die Hürden für einen erfolgreichen Klageerzwingungsantrag immer noch zu hoch legen (s. nur den Sachverhalt von BVerfG NJW 2016, 44; a. noch Würdinger HRRS 2016, 29).verfassungsgerichtlichen Rspr. ist allerdings inzwischen mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen für einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (zuletzt BVerfG NJW 2016, 44; vgl. a. schon BVerfG 2000, 1027; NStZ 2007, 272; zuletzt Beschl. v. 4.9.2008 – 2 BvR 967/07; s.a. VerfGH Berlin NJW 2004, 2728; SächsVerfGH NJW 2004, 2729). Das hat z.T. auch schon zu Reaktionen in der Rspr. der OLG geführt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 311; s.u. Rdn 531), obwohl m.E. die OLG die Hürden für einen erfolgreichen Klageerzwingungsantrag immer noch zu hoch legen (s. nur den Sachverhalt von BVerfG NJW 2016, 44; a. noch Würdinger HRRS 2016, 29).

 

Rdn 514

b) Im Interesse der Antragsteller/Verletzten sind vom Rechtsanwalt, der einen Klageerzwingungsantrag begründet, aber nach Möglichkeit (immer noch) die nachfolgend dargestellten inhaltliche Anforderungen (vgl. Rdn 515 ff.) unbedingt zu erfüllen. Darauf sollte der Vertreter des Antragstellers vor allem auch deshalb achten, weil die OLG nach der Rspr. nicht verpflichtet sind, dem Vertreter einen Hinweis zu geben, falls weitere Darlegungen für die Zulässigkeit des Antrags für erforderlich gehalten werden (OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112; wegen weiterer Einzelh. Krumm StraFo 2011, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 27 ff.).

 

☆ Festzuhalten bleibt, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (zuletzt BVerfG NJW 2016, 44; s.a. noch Beschl. v. 4.9.2008 – 2 BvR 967/07, jew. m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt , § 172 Rn 27a).Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (zuletzt BVerfG NJW 2016, 44; s.a. noch Beschl. v. 4.9.2008 – 2 BvR 967/07, jew. m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 27a).

 

Rdn 515

2.a) Erforderlich im Klageerzwingungsantrag ist zunächst eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (aus neuerer Zeit [grds.a.] BVerfG NJW 2016, 44; VerfGH Berlin NJW 2004, 2728; OLG Celle NJW 2008, 2202 zur Körperverletzung durch "Mobbing"; Nds.Rpfl. 2010, 285; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2011 – III-4 Ws 33/11; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2013, 107; OLG Rostock, Beschl. v. 12.3.2004 – I Ws 120/03). Hinzuweisen ist im Einzelnen auf folgende (wegen weiterer Einzelh. s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 27a)

 

Rdn 516

 

Rechtsprechungsbeispiele: Schilderung des Sachverhalts

Der geschilderte Sachverhalt muss den Tatbestand eines von dem Beschuldigten begangenen Offizialdelikts erfüllen (OLG Nürnberg StraFo 2013, 261 [insoweit nicht in StV 2014, 296] für § 303a StGB).
Zur ausreichenden/verständlichen Schilderung des Sachverhalts g...

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