Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Berufung ist in §§ 312 – 332 geregelt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Hauptverhandlung (6. Abschnitt).
3. Die Berufung ist nur gegen amtsgerichtliche Urteile möglich.
4. Die Einlegung ist form- und fristgebunden.
5. In Ausnahmefällen muss das Rechtsmittel vom Berufungsgericht angenommen werden.
6. Die Berufung kann beschränkt werden.
7. Ist das Rechtsmittel ausschließlich vom Angeklagten eingelegt, besteht hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Verschlechterungsverbot.
8. I.d.R. trifft das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung (§ 328 Abs. 1).
 

Rdn 2

 

Literaturhinweise:

Becker/Kinzig, Von Berufungsköchen und Eingangsgerichten – Neues Rechtsmittelsystem für die Strafjustiz?, ZRP 2000, 321

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Böttcher, Die Rechtsmittelreform in Strafsachen als Thema Deutscher Juristentage in: Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag am 4.6.2002, 2002, S. 31

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren, RVGreport 2012, 165

ders., Entziehung der Fahrerlaubnis – Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist, VA 2012, 142

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 1, VRR 2013, 246

ders., Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 Teil 2, VRR 2014, 48

ders., Die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012, VRR 2014, 208

Drews, Die historische Entwicklung der Berufung im Strafverfahren, 1998

Eichler/Beutner, "Sperrberufung" – Scharfes Schwert in der Hand der Staatsanwaltschaft? Zur Theorie und Praxis unzulässiger Berufungseinlegung, FoR 2009, 134

Gössel, Möglichkeiten zur Entlastung der Berufungskammern – Zugleich eine Kritik der Annahmeberufung, ZIS 2009, 539

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Kintzi, Rechtsmittelreform in Strafsachen – eine unendliche Geschichte? in: Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag am 4.6.2002, 2002, S. 233

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Leipold, Funktionale Zweigliedrigkeit im Strafprozess, NJW-Spezial 2006, 87

Lesch, Das System der Rechtsmittel gegen Strafurteile, JA 2004, 679

Matthies/Matthies, Hände weg von der StPO!, HRRS 2006, 415

Meyer-Goßner, Festschrift für Karl Heinz Gössel zum 70. Geburtstag am 16.10.2002, 2002, S. 643

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Wenske, Das Verständigungsgesetz und das Rechtsmittel der Berufung, NStZ 2015, 137

s.a. die Hinw. bei → Berufung, Annahmeberufung, Teil A Rdn 21

→ Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58

→ Berufung, Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 228

→ Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 291.

 

Rdn 3

1. Im Unterschied zur Revision führt das Rechtsmittel der Berufung nicht lediglich zur Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils, sondern eröffnet eine weitere Tatsacheninstanz (Graf/Eschelbach, § 312 Rn 1; SK-StPO/Frisch, § 302 Rn 1). Ihre Existenz wird gerade im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG für geboten erachtet (Schulz, S. 442 ff.).

 

Rdn 4

2. Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Strafrichters (§ 25 GVG) und des Schöffengerichts (§ 28 GVG).

 

Rdn 5

3. Sie ist zulässig

innerhalb einer Frist von einer Woche (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545 ff.),
nach Bekanntmachung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Entscheidungsbekanntmachung, Teil A Rdn 1483 ff.),
schriftlich (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Schriftlich, Teil A Rdn 1531 ff.),
einzulegen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1466 ff.).
 

Rdn 6

Da für den Angeklagten – anders als für die StA oder den Nebenkläger (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Begründung, Teil A Rdn 1329) – kein Begründungserfordernis besteht, bleibt die Versäumung der in § 317[1] enthaltenen Frist ohne Folgen.

 

Rdn 7

4. Die zulässig eingelegte Berufung

führt zur Vollstreckungshemmung (§ 316 Abs. 1; Suspensiveffekt) und
zur Überprüfung durch das (höherrangige) Berufungsgericht (Devolutiveffekt) in v...

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