Rdn 1330

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2045.

 

Rdn 1331

1. Die Begründung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs dient auf Seiten des Rechtsmittelführers mittelbar der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf Seiten des Gerichts und des Verfahrensgegners soll sie zur deren vorläufiger Unterrichtung beitragen.

 

Rdn 1332

2.a) Die Verpflichtung, Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zu begründen, schreibt die StPO nur an wenigen Stellen (zwingend) vor.

 

☆ Das Gericht kann jedoch nachfragen , was mit dem Rechtsmittel/Rechtsbehelf bezweckt werden soll; eine Verpflichtung hierzu besteht von Verfassungs wegen jedoch nicht (BVerfG NJW 2002, 2940).kann jedoch nachfragen, was mit dem Rechtsmittel/Rechtsbehelf bezweckt werden soll; eine Verpflichtung hierzu besteht von Verfassungs wegen jedoch nicht (BVerfG NJW 2002, 2940).

 

Rdn 1333

b) Zu begründen ist

nach § 45 Abs. 2 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag, Teil B Rdn 1485 ff.),
nach § 172 Abs. 3 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der StA (→ Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494 ff.),
nach § 344 Abs. 1, Abs. 2 die Revision (→ Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2045 ff.), was über § 46 Abs. 1 OWiG auch für die Rechtsbeschwerde (→ Rechtsbeschwerde, Begründung, Teil A Rdn 1076 ff.) gilt,
nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV die von der StA eingelegte Berufung.
 

Rdn 1334

3.a) Ein Begründungserfordernis besteht überall dort, wo der angefochtenen Entscheidung ihre Fehlerhaftigkeit nicht auf der Stirn geschrieben steht, nach Aktenlage also nicht von vornherein erkannt werden kann, da – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – der Rechtsmittelführer andernfalls Gefahr läuft, seine Einwände nicht zur Geltung bringen zu können. Hinzuweisen ist hier auf zwei Fälle:

 

Rdn 1335

b) In den Fällen des § 313 (→ Berufung, Annahmeberufung , Allgemeines, Teil A Rdn 20 ff.) kommt der Rechtsmittelführer nicht umhin darzulegen, dass entweder überhaupt kein Fall einer Annahmeberufung vorliegt oder weshalb die Berufung anzunehmen ist.

 

Rdn 1336

c) Rechtsmittel des Nebenklägers unterliegen nach § 400 Abs. 1 einer Beschränkung. Das Begründungserfordernis ergibt sich daraus, dass geltend gemacht werden muss, es sei eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (st. Rspr., s. z.B. BGH NStZ-RR 2005, 262; 2009, 253; Beschl. v. 13.7.2011 – 2 StR 198/11; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2010 – 1 Ss 118/09; OLG Hamm NZV 2003, 150; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.2.2009 – 1 Ws 26/09). Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn zur Begründung nur Bezug genommen wird auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter (BGH NStZ-RR 2010, 104 [Ci/Zi]).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.

[Autor] Kotz

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