Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Revision muss gem. § 344 Abs. 1 begründet werden.
2. Gem. § 345 Abs. 2 muss eine schriftliche Revisionsbegründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt ausgeführt und unterzeichnet sein.
 

Rdn 2046

 

Literaturhinweise:

Barton, Schadensersatzpflicht des Verteidigers bei fehlerhafter Revisionsbegründung, StV 1991, 322

ders., Die Abgrenzung der Sach- von der Verfahrensrüge bei der klassischen und der erweiterten Revision in Strafsachen, JuS 2007, 977

Beulke, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß – Eine Erwiderung auf Pfister, StV 2009, 554

Dahs, Das Schweigen des Verteidigers zu tatrichterlichen Verfahrensfehlern und die Revision, NStZ 2007, 241

El-Ghazi, Irrwege und Wege zur Abgrenzung von sach- und Verfahrensrüge, HRRS 2014, 350

Geipel, Markante Rechtsschutzmöglichkeiten im Strafprozess, StraFo 2010, 272

Gribbohm, Das Scheitern der Revision nach § 344 StPO, NStZ 1983, 97

R. Hamm, Die (Verfahrens-)Rüge in der (Sach-)Rüge, in: Festschrift für Ruth Rissing van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 195

Hebbenstett, Gedanken zur Alternativrüge, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 267

Herdegen, Die Überprüfung der tatsächlichen Feststellung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge, StV 1992, 527

ders., Statement: Verteidigung und Wahrheitspflicht, 24. Herbstkolloquium 2007 der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, StraFo 2008, 137

Hilger, Über die neuere Rechtsprechung des BGH zu den absoluten Revisionsgründen der StPO, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 277

Jähnke, Zur Abgrenzung von Verfahrens- und Sachrüge, in: Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 559

Knauer, Zur Wahrheitspflicht des Revisionsverteidigers, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 291

Küper, Revisionsgerichtliche Sachprüfung ohne Sachrüge? Zur Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei Änderung des materiellen Rechts, in: Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, S. 425

Nack, Die Abfassung der Revisionsbegründung, in: Festschrift für Egon Müller, 2008, S. 519

Neuhaus, Zur Revisibilität strafprozessualer Soll-Vorschriften, in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, 2008, S. 871

Peglau, Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle – Anforderungen und Wiedereinsetzungsfragen, Rpfleger 2007, 633

Pfister, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, StV 2009, 550

Schäfer, Die Abgrenzung der Verfahrensrüge von der Sachrüge, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 477

Ventzke, Die Verständigung in der Revision – "… ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen, StraFo 2012, 212; Weidemann, Verfahrens- und Sachrüge gegen Prozessurteile, in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 653; s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006."

 

Rdn 2047

1.a) Die Revision muss gem. § 344 Abs. 1 begründet werden, d.h. es muss ein Revisionsantrag gestellt werden und aus der Begründung des Antrags muss hervorgehen, ob die Sachrüge und/oder die Verfahrensrüge erhoben werden (BGH, Beschl. v. 31.8.2005 – 2 StR 359/05). Die Revisionsbegründungsfrist beträgt 1 Monat (wegen der Einzelh. s. → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2063).

 

☆ Der Revisionsführer muss beachten, dass nur eine zulässige Revision die Voraussetzung dafür schafft, dass ein vom Tatgericht nicht berücksichtigtes Verfahrenshindernis vom Revisionsgericht zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens gem. § 206a Abs. 1 bzw. § 260 Abs. 3 herangezogen werden darf (BGHSt 22, 213; 23, 365, 367; 25, 259, 261; Meyer-Goßner/Schmitt , § 346 Rn 11 m.w.N.). Schon aus diesem Grund sollte der Verteidiger immer einen Revisionsantrag stellen und zumindest die allgemeine Sachrüge erheben. Erst nach Erlass des tatrichterlichen Urteils eingetretene Verfahrenshindernisse sind vom Revisionsgericht hingegen auch ohne zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHSt 22, 213).zulässige Revision die Voraussetzung dafür schafft, dass ein vom Tatgericht nicht berücksichtigtes Verfahrenshindernis vom Revisionsgericht zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens gem. § 206a Abs. 1 bzw. § 260 Abs. 3 herangezogen werden darf (BGHSt 22, 213; 23, 365, 367; 25, 259, 261; Meyer-Goßner/Schmitt, § 346 Rn 11 m.w.N.). Schon aus diesem Grund sollte der Verteidiger immer einen Revisionsantrag stellen und zumindest die allgemeine Sachrüge erheben. Erst nach Erlass des tatrichterlichen Urteils eingetretene Verfahrenshindernisse sind vom Revisionsgericht hingegen auch ohne zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHSt 22, 213).

 

Rdn 2048

b) Im Revisionsantrag ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung des Tatgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Fehlen eines Antrags ist nach der Rspr. nur dann unschädlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Revisionsbegründungsschrift ersichtlich ist (BGH NJW 2013, 3191; NStZ 1990, 96; JZ 1988, 367; StV 1981, 393; vgl. a. Burhoff, HV, Rn 2261). Die bloße Erklärung, die Revision sei "vollumfänglich" eingelegt, ist unzureichend, weil hieraus noch nicht einmal eine Sachrüge abgeleitet we...

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