Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Schriftlichkeit ist erforderlich, dass der Erklärungsinhalt schriftlich dargestellt sein muss.
2. Bei einigen Rechtsmittelerklärungen ist die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
3. Außerhalb des Bereichs der zu unterzeichnenden Erklärungen dient eine Unterschrift lediglich als Identifikationsmerkmal, an die keine so hohen Anforderungen gestellt werden.
4. Ggf. kann die Erklärung durch Computerfax erfolgen.
5. Von der Erklärung durch E-Mail ist abzuraten.
 

Rdn 1532

 

Literaturhinweise:

s. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form. Allgemeines, Teil A Rdn 1509, m.w.N.

 

Rdn 1533

1. Für die Schriftlichkeit ist erforderlich, dass der Erklärungsinhalt (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1466 ff.) schriftlich dargestellt sein muss. Der alleinige Zweck der Schriftform liegt darin, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten (GmS-OGB NJW 2000, 2340). Mit dem Erfordernis der Schriftform stellt das Verfahrensrecht auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG keine unzumutbaren Anforderungen an den Zugang zum Gericht (BVerfG NJW 1987, 2067; NVwZ 1994, 781), wobei die Anforderungen im Einzelfall allerdings nicht überspannt werden dürfen (BVerfG NJW 2002, 3534).

 

☆ Der Schriftform ist genügt , wenn aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise sein Urheber hervorgeht und als sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, der zur Einreichung bei Gericht nicht bestimmt ist. Dabei ist keine jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit erforderlich, sondern entscheidend, ob der Richter eine alle vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung zu gewinnen vermag (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , Einl. Rn 128 ff. m.w.N; OLG Jena, Beschl. v. 19.3.2008 – 1 Ws 99/08, m.w.N.). Die Frage, ob die Berufungsschrift handschriftlich unterzeichnet sein muss, ist inzwischen in der Rspr. umstr. (vgl. bejahend OLG Dresden StraFo 2014, 163; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 19; verneinend OLG Nürnberg StraFo 2016, 72 für Berufung der StA).genügt, wenn aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise sein Urheber hervorgeht und als sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, der zur Einreichung bei Gericht nicht bestimmt ist. Dabei ist keine jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit erforderlich, sondern entscheidend, ob der Richter eine alle vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung zu gewinnen vermag (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn 128 ff. m.w.N; OLG Jena, Beschl. v. 19.3.2008 – 1 Ws 99/08, m.w.N.). Die Frage, ob die Berufungsschrift "handschriftlich" unterzeichnet sein muss, ist inzwischen in der Rspr. umstr. (vgl. bejahend OLG Dresden StraFo 2014, 163; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 19; verneinend OLG Nürnberg StraFo 2016, 72 für Berufung der StA).

 

Rdn 1534

2.a) Um zu belegen, dass für den Erklärungsinhalt die Verantwortung durch den vom Gesetz bestimmten Erklärungsverfasser übernommen wird, schreibt dieses bei einigen Erklärungen deren Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt vor (vgl. auch Burhoff, HV, Rn 591 [Berufung]). Das gilt in folgenden

 

Rdn 1535

 

Beispielsfällen:

Klageerzwingungsantrag (172 Abs. 3 S. 2; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494),
Rechtsbeschwerdeanträge/-begründung (§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG; → Rechtsbeschwerde, Begründung, Form, Teil A Rdn 1115),
Revisionsanträge/-begründung (§ 345 Abs. 2; → Revision, Begründung, Form, Teil A Rdn 2053; vgl. a. noch Burhoff, HV, Rn 2271 ff.),
Wiederaufnahmeantrag (§ 366 Abs. 2; → Wiederaufnahme, Antrag, Teil B Rdn 1071),
Revisionsanträge/-begründung und Wiederaufnahmeantrag im Privatklageverfahren (§ 390 Abs. 2).
 

Rdn 1536

b) Bei der Unterzeichnung handelt es sich um die Leistung der eigenhändigen Unterschrift. Der für den Erklärungsinhalt verantwortliche Rechtsanwalt kann sich in der Unterschriftsleistung ausschließlich durch seinen (selbst oder durch die Anwaltskammer, § 52 BRAO) bestimmten Vertreter vertreten lassen; andernfalls ist die Rechtsmittelerklärung unwirksam ("i.V." Rechtsanwalt: BayObLG 1991, 2095; Assessor beim Empfangsbekenntnis: OLG Stuttgart NJW 2010, 2532; vgl. a. noch Burhoff, HV, Rn 2271 ff.).

 

☆ Hat der Verteidiger einen Kollegen Untervollmacht erteilt, ist i.d.R. davon auszugehen, dass dieser die Verantwortung für den Erklärungsinhalt übernimmt (BVerfG NJW 1996, 713; vgl. a. BVerfG StraFo 2016, 64 m.w.N.; BGHSt 59, 284).Untervollmacht erteilt, ist i.d.R. davon auszugehen, dass dieser die Verantwortung für den Erklärungsinhalt übernimmt (BVerfG NJW 1996, 713; vgl. a. BVerfG StraFo 2016, 64 m.w.N.; BGHSt 59, 284).

 

Rdn 1537

Der Idealfall einer eigenhändigen Unterschrift in diesem Sinn liegt bei der Wiedergabe des vollen bürgerlichen Namens vor; die Unterzeichnung ist aber auch als solche wirksam, wenn sie bei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge