Das Wichtigste in Kürze:

1. Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit durch AG/LG (Schaubild).
2. Die Berufung wird nach § 322 Abs. 1 durch das LG verworfen, nicht nur, wenn die Vorschriften über die Rechtsmitteleinlegung nicht beachtet wurden, sondern auch wenn das Rechtsmittel nicht statthaft oder sonst wie unzulässig ist.
3. In den Fällen eines Rechtsmittelverzichts ist die Berufung unzulässig.
4. Das angefochtene Urteil muss den Berufungsführer beschweren.
5. Von fehlendem Rechtsschutzinteresse kann das Berufungsgericht u.a. im Fall von Querulantentum ausgehen.
6. Bei Einlegung der Berufung sind die Einhaltung der Einlegungsfrist und der Einlegungsform zu beachten.
7. Im Gegensatz zur StA (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV) braucht der Angeklagte seine Berufung nicht zu begründen.
8. Die Prüfung, ob die Berufung gem. § 313 anzunehmen ist, ist im Rahmen des § 322 Abs. 1 nicht zu prüfen.
9. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss oder durch Urteil.
10. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
 

Rdn 374

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 375

1. Die Verwerfung der Berufung durch AG/LG verdeutlicht folgendes

 

Schaubild: Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit

 

Rdn 376

2. Die Berufung wird nach § 322 Abs. 1 durch das LG verworfen, nicht nur, wenn die Vorschriften über die Rechtsmitteleinlegung nicht beachtet wurden, sondern auch wenn das Rechtsmittel nicht statthaft oder sonst wie unzulässig ist.

 

Rdn 377

Eine Verwerfung nach § 322 Abs. 1 scheidet allerdings von vornherein aus, wenn in der Vorinstanz überhaupt kein Urteil (§ 312) ergangen ist (OLG Jena OLGSt StPO § 322 Nr. 3). Eine Verwerfung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen hat, da eine stattgebende Revisionsentscheidung auch das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen fehlerhaft war (KG, Beschl. v. 29.3.1999 – 4 Ws 41/99; 4 Ws 42/99).

 

☆ Zu prüfen ist dabei stets, ob das Ersturteil wirksam zugestellt wurde (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines , Teil A Rdn  1845 ), was voraussetzt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4). Eine zuvor erfolgte Urteilszustellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen nicht in Lauf (OLG Naumburg StraFo 2011, 517).Ersturteil wirksam zugestellt wurde (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845), was voraussetzt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4). Eine zuvor erfolgte Urteilszustellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen nicht in Lauf (OLG Naumburg StraFo 2011, 517).

 

Rdn 378

3. Das Ersturteil ist unanfechtbar, wenn der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. Rdn 379 f.) oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen (vgl. Teil A Rdn 380 f.) hat.

 

Rdn 379

a) In den Fällen eines Rechtsmittelverzichts ist die Berufung unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 3.4.2008 – 2 Ws 97/08; OLG Jena, Beschl. v. 24.9.2008 – 1 Ws 271/08 u. 272/08; → RechtsmittelRechtsbehelfe, Verzicht, Allgemeines, Teil A Rdn 1732). Ein Streit über die Zulässigkeit kann sich insbesondere nach einem Urteil, dem eine Verständigung zugrunde liegt, ergeben, da in einem derartigen Fall ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 S. 2) und der Rechtsmittelberechtigte auch darüber zu belehren ist, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (§ 35a S. 3).

 

☆ Der Angeklagte ist insoweit darauf hinzuweisen, dass ihn eine Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, nicht bindet und er frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen, weshalb bei Fehlen solch einer qualifizierten Belehrung (→  RechtsmittelRechtsbehelfe, Belehrung , Teil A Rdn  1337 ), der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist (OLG Jena, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 Ws 312/06).RechtsmittelRechtsbehelfe, Belehrung, Teil A Rdn 1337), der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist (OLG Jena, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 Ws 312/06).

 

Rdn 380

b) Die mit dem ausdrücklichen Willen des Angeklagten schriftsätzlich erklärte Berufungsrücknahme des Verteidigers ist auch dann wirksam, wenn der Angeklagte den Schriftsatz selbst dem Gericht überbringt und dabei hochgradig alkoholisiert ist (OLG Hamm VRS 110, 225; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines, Teil A Rdn 1653). Stellt das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme fest, ist dieser Beschluss gem. § 305 S. 1 nicht anfechtbar (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 46).

 

Rdn 381

4. Das angefochtene Urteil muss den Berufungsführer beschweren (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1383 ff.). Dies ist nicht der Fall, wenn das angefocht...

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