Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verteidiger hat stets zu überprüfen, ob die Zustellung mangelfrei erfolgt ist.
2. Unter einer Zustellung versteht man die Übermittlung eines Dokuments an eine Person (§§ 37 Abs. 1 StPO, 166 Abs. 1 ZPO.
3. Mit der Zustellung wird ein doppelter Zweck verfolgt.
4. I.d.R. werden Entscheidungen bekannt gemacht.
5. Zustellungsadressaten können sämtliche Verfahrensbeteiligte sein, denen gegenüber eine Entscheidung bekannt zu machen ist.
6. Das Verfahren der Zustellung vollzieht sich in den drei Schritten der Anordnung, der Bewirkung und der Durchführung.
7. Bei jeder Zustellung können Mängel auftreten.
 

Rdn 1846

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht, StRR 2008, 287

Dübbers, Das neue "Einwurf Einschreiben" der Deutschen Post AG und seine juristische Einordnung, NJW 1997, 2503

Dübbers/Kim, Rechtliche Probleme bei Einwurf- und Übergabeeinschreiben, NJ 2001, 65

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31 – 33 OWiG, DAR 2014, 187

Heß/Burmann, Die Zustellung des Bußgeldbescheides, NJW-Spezial 2005, 255

Karst, Zum Nachweis der Prozeßvollmacht gem. § 80 I ZPO durch Telefax, NJW 1995, 3278

Kotz, Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 1, StRR 2013, 4

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 2, StRR 2013, 44

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 3, StRR 2013, 84

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 4, StRR 2013, 124

Neuhaus/Köther, Die Möglichkeiten der Ersatzzustellung in der ZPO, MDR 2009, 537

Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) des Bundes, DVBl. 2005, 816

Schwab, Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, VD 1990, 220

ders., Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes, VD 1990, 252.

 

Rdn 1847

1. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei Zustellung? Natürlich ist die Zustellung nicht anfechtbar, mit Ausnahme der Bewilligung der öffentlichen Zustellung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung, Teil A Rdn 1935 ff.). Da eine wirksame Zustellung jedoch Fristen in Lauf setzen kann, muss der Verteidiger stets prüfen, ob die Zustellung mangelfrei erfolgt ist. Lässt sich bei der Prüfung ein – nicht geheilter/heilbarer – Zustellungsmangel auffinden, muss der Verteidiger seine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen. Diese Prüfungspflicht rechtfertigt daneben, dass sich der Verteidiger die gesamte Akte kopiert und diese Auslagen auch erstattet werden müssen (vgl. Burhoff/Schmidt, RVG, Nr. 7000 VV Rn 64 ff. m.w.N.).

 

Rdn 1848

2.a) Unter Zustellung versteht man die Übermittlung eines Dokuments an eine Person (§§ 37 Abs. 1 StPO, 166 Abs. 1 ZPO). Sie erfolgt schriftlich entweder förmlich oder formlos.

 

Rdn 1849

b) Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird (vgl. BGH NJW 1978, 1858). Von der formlosen Zustellung unterscheidet sich die förmliche Zustellung dadurch, dass der Zugang des Schriftstücks beim Zustellungsadressaten beurkundet wird.

 

☆ Ebenso wenig wie die Ladung kann auch die allein auf § 36 Abs. 1 beruhende Zustellung als solche angefochten werden (zur Anfechtung der Anordnung der öffentlichen Zustellung →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung , Teil A Rdn  1972 ). Ihre Wirksamkeit stellt jedoch stets eine notwendige Vorfrage im Zusammenhang mit der Anfechtung einer durch (ggf. fehlerhafte) Zustellung bekannt gemachten gerichtlichen Entscheidung dar.angefochten werden (zur Anfechtung der Anordnung der öffentlichen Zustellung → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung, Teil A Rdn 1972). Ihre Wirksamkeit stellt jedoch stets eine notwendige Vorfrage im Zusammenhang mit der Anfechtung einer durch (ggf. fehlerhafte) Zustellung bekannt gemachten gerichtlichen Entscheidung dar.

 

Rdn 1850

3. Mit der Zustellung wird ein doppelter Zweck verfolgt: Zustellungen geschehen nicht nur im Interesse ihres Veranlassers, der mithilfe der Zustellungsurkunde nachweisen kann, dass der Adressat von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nehmen konnte, sondern auch im Interesse des Adressaten. Ihm gegenüber sollen die Vorschriften über Zustellungen gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Die Vorschriften über die Zustellungen dienen damit auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1978, 1858; KK-Maul, § 35 Rn 15 m.w.N.).

 

Rdn 1851

4. I.d.R. werden Entscheidungen bekannt gemacht. Zur Frage, welche Entscheidung im Wege der Zustellung bekannt gemacht werden ...

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