Rdn 1480

 

Literaturhinweise:

Bernd, Neue Tendenzen im Recht der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen, StraFo 2003, 112

Büttner, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1996

Burhoff, Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung. StRR 2007, 15

Meyer-Goßner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 443

Mosbacher, Freiheit durch Säumnis: Keine Haftfortdauer bei Wiedereinsetzung, NJW 2005, 3110

Prechtel, Die Wiedereinsetzung in der Praxis, ZAP F. 13, S. 1335

Roth, Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis wegen Belegung des Telefaxgerätes des Gerichts, NJW 2008, 785

Schmidt, Über Glaubhaftmachung im Strafprozeß, SchlHA 1981, 73

Sommer, Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 1: StRR 2008, 88

ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 2: StRR 2008, 168

s.a. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 1481

1.a) Nach § 44 Abs. 1 ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (vgl. dazu → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Teil B Rdn 1513), auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden kurz: Wiedereinsetzung) zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel, sondern ein förmlicher Rechtsbehelf anderer Art, da mit ihm nicht die Nachprüfung einer Entscheidung begehrt wird (vgl. zur Abgrenzung Rechtsmittel/Rechtsbehelf → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289; s. auch Burhoff, EV, Rn 4382; Burhoff, HV, Rn 3464; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4515; Sommer StRR 2008, 88).

 

☆ Über den Wortlaut der §§ 44ff. hinaus wird demjenigen Wiedereinsetzung gewährt, der zwar keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , § 44 Rn 2 m.w.N.; so jetzt zuletzt a. KG StraFo 2011, 43; s. aber zw. OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2015 – 1 Ws 677/14). Mit einem Wiedereinsetzungsantrag kann jedoch nicht versucht werden, Zulässigkeitsmängel von fristgemäß gestellten Anträgen nachträglich zu heilen (zuletzt BGH StV 2013, 552 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 462; Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 265/13; KG JurBüro 2015, 43.Wortlaut der §§ 44ff. hinaus wird demjenigen Wiedereinsetzung gewährt, der zwar keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 44 Rn 2 m.w.N.; so jetzt zuletzt a. KG StraFo 2011, 43; s. aber zw. OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2015 – 1 Ws 677/14). Mit einem Wiedereinsetzungsantrag kann jedoch nicht versucht werden, Zulässigkeitsmängel von fristgemäß gestellten Anträgen nachträglich zu heilen (zuletzt BGH StV 2013, 552 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 462; Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 265/13; KG JurBüro 2015, 43.

 

Rdn 1482

b) Die Wiedereinsetzung hat im Strafverfahren in der Praxis insbesondere bei den strafverfahrensrechtlichen Rechtsmitteln erhebliche Bedeutung, da diese in der Regel befristet sind (zur Verteidigung bei der Versäumung von Fristen Sommer StRR 2008, 88 ff., ders., StRR 2008, 168 ff.). Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf folgende

 

Rdn 1483

 

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfs-Übersicht:

die Einlegung einer Berufung oder Revision – eine Woche – (§§ 314, 341; → Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1, m.w.N.; → Revision, Teil A Rdn 2123; allgemein a. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545),
die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a S. 2; → Revision, Anhörungsrüge,Teil A Rdn 2022; → Anhörungsrüge, Zulässigkeit, Teil B Rdn 41;
zum Sonderproblem der Wiedereinsetzung im Revisionsverfahren zur Nachholung von Verfahrensrügen → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2073 ff.; vgl. dazu a. Burhoff, HV, Rn 2282 ff. m.w.N.,
die Stellung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, soweit diese befristet sind (vgl. → Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93, m.w.N.; zu dem Antrag nach § 101 Abs. 7 S. 2→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Teil B Rdn 1517),
die Einlegung der sofortigen Beschwerde – eine Woche – (§ 311 Abs. 2; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550),
die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl – zwei Wochen – (§ 410 Abs. 1; → Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 743; → Strafbefehl, Beschlussverfahren/Hauptverhandlung, Teil B Rdn 721),
die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags – eine Woche – (§ 45 Abs. 1 S. 1; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag, Teil B Rdn 1496),
des Klageerzwingungsantrags – einen Monat – (§ 172 Abs. 2 S. 1; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494,

ggf. bei der Versäumung die Wahrnehmung eines HV-Termins, wenn auf die §§ 44 ff. ausdrücklich verwiesen wird, wie z.B.

beim Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungs-HV (§ 329 Abs. 3; → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 57, m.w.N.),
beim Ausbleiben des Angeklagten in der nach einem Einspruch Strafbefehl gegen einen Strafbefehl anber...

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