Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach Einlegung des Einspruchs entscheidet das Gericht über dessen Zulässigkeit und über den weiteren Verfahrensverlauf.
2. Will das Gericht den Einspruch als unzulässig verwerfen (§ 411 Abs. 1 S. 1), hat es zuvor die StA anzuhören (§ 33 Abs. 2).
3. Wurde der Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Beschlusswege entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3).
4. Die HV ist nach den §§ 212 ff. vorzubereiten und nach den §§ 226 ff. durchzuführen. Lediglich in Bezug auf die Anwesenheit des Angeklagten ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob der Strafbefehl erlassen oder ob aufgrund des Strafbefehlsantrags HV anberaumt wurde.
5. Im Strafbefehlsverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
6. Einspruch und Klage können bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 S. 1).
 

Rdn 722

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil B Rdn 599.

 

Rdn 723

1. Nach Einlegung des Einspruchs entscheidet das Gericht über dessen Zulässigkeit und über den weiteren Verfahrensverlauf.

 

Rdn 724

 

Schaubild: Verfahrensverlauf

 

Rdn 725

2.a) Will das Gericht den Einspruch als unzulässig verwerfen (§ 411 Abs. 1 S. 1), hat es zuvor die StA anzuhören (§ 33 Abs. 2). Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Einspruchs ist dieser als zulässig zu behandeln (BayObLG NJW 1966, 947).

 

Rdn 726

b) Im Fall der Versäumung der Einspruchsfrist (→ Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 750 ff.) kann – auch von Amts wegen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479, m.w.N.) gewährt werden. Wird Wiedereinsetzung versagt, muss auch der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen werden (OLG Celle NStZ-RR 2004, 300). Dagegen ist ebenfalls sofortige Beschwerde (§§ 46 Abs. 3, 311; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550 ff.) gegeben. Hat das AG trotz Unzulässigkeit des Einspruchs verhandelt, diesen Mangel aber noch in der HV bemerkt, ist der Einspruch durch Urteil zu verwerfen (BayObLG NJW 1962, 118), das mit Berufung oder Revision angefochten werden kann. Im Rechtsmittelzug wird ein fälschlich ergangenes Sachurteil aufgehoben und der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 21).

 

☆ Ist das Gericht fälschlich von der Unzulässigkeit des Einspruchs ausgegangen, wird der Verwerfungsbeschluss auf sofortige Beschwerde, das Verwerfungsurteil auf Berufung oder Revision aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 411 Rn 14).fälschlich von der Unzulässigkeit des Einspruchs ausgegangen, wird der Verwerfungsbeschluss auf sofortige Beschwerde, das Verwerfungsurteil auf Berufung oder Revision aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 411 Rn 14).

 

Rdn 727

3. Wurde der Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Beschlusswege entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3). Das gilt i.Ü. auch, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl nur auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB gerichtet ist, da das Beschlussverfahren – entgegen seinem Wortlaut- nicht auf die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze beschränkt ist (AG Kehl StRR 2015, 427 m. Anm. Burhoff).

 

Rdn 728

Der Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde (§ 311; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550 ff.) angefochten werden.

 

☆ Nur in dieser Konstellation gilt auch im Strafbefehlsverfahren wegen § 411 Abs. 4 das Verbot der reformatio in peius (vgl. dazu Rdn  739 ).reformatio in peius (vgl. dazu Rdn 739).

 

Rdn 729

4.a) Die HV ist nach den §§ 212 ff. vorzubereiten und nach den §§ 226 ff. durchzuführen. Lediglich in Bezug auf die Anwesenheit des Angeklagten ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob der Strafbefehl erlassen oder ob aufgrund des Strafbefehlsantrags HV anberaumt wurde (vgl. zur HV a. Burhoff, HV, Rn 2568 ff.).

 

Rdn 730

b) Angeklagter und Verteidiger sind zur HV zu laden (§§ 214 – 218; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Teil A Rdn 1588 ff.). Die öffentliche Zustellung der Ladung ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 zulässig.

 

☆ Wird der Angeklagte über die Folgen des Ausbleibens nicht belehrt , darf der Einspruch nicht verworfen werden (BayObLG VRS 55, 281) Dem Fehlen der Belehrung steht es auch gleich, wenn der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht in einer ihm verständlichen Sprache geladen und/oder belehrt wird (LG Heilbronn StV 2011, 91; a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 286; →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sprachunkundigkeit, Dolmetschleistung, Teil A Rdn  1695  ff.).Folgen des Ausbleibens nicht belehrt, darf der Einspruch nicht verworfen werden (BayObLG VRS 55, 281) Dem Fehlen der Belehrung steht es auch gleich, wenn der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht in einer ihm verständlichen Sprache geladen und/oder belehrt wird (LG Heilbronn StV 2011, 91; a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, ...

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