Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist kein strafprozessuales Rechtsmittel, da ihm der dazu erforderliche Devolutiveffekt fehlt.
2. Zur Einspruchseinlegung befugt ist insbesondere der Angeklagte, aber ggf. auch Nebenbeteiligte.
3. Die Frist zur Einspruchseinlegung beträgt zwei Wochen.
4. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
5. Der Einspruch ist beim Ausgangsgericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat.
6. Die Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Einspruch ist nicht erforderlich.
7. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2).
8. Der – prozessuale handlungsfähige – Angeklagte kann seinen Einspruch gegen den Strafbefehl bis zur Verkündung des Urteils durch das AG ganz oder teilweise zurücknehmen.
9. Der Angeklagte kann darauf verzichten, gegen einen ihm gegenüber erlassenen Strafbefehl Einspruch einzulegen.
 

Rdn 744

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil A Rdn 631.

 

Rdn 745

1.a) Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist kein strafprozessuales Rechtsmittel, da ihm der dazu erforderliche Devolutiveffekt fehlt. Als förmlicher Rechtsbehelf entfaltet er jedoch einen Suspensiveffekt.

 

Rdn 746

b) Der Strafbefehl muss erlassen sein. Ein vor Erlass eingelegter Einspruch richtet sich nur gegen den Strafbefehlsantrag und bleibt – auch wenn der Strafbefehl später erlassen wird – wirkungslos (OLG Koblenz MDR 1978, 511). Allerdings kann gegen einen – erlassenen – Strafbefehl schon vor dessen Zustellung auch dann Einspruch eingelegt werden, wenn der Adressat vom Erlass noch keine Kenntnis erlangt hat (BGHSt 25, 187). Dasselbe soll gelten, wenn der vorschnell verfasste (abgesandte) Rechtsbehelf erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingeht (OLG Jena, Beschl. v. 1.9.2011 – 1 Ws 393/11).

 

Rdn 747

2.a) Zur Einspruchseinlegung befugt sind der der Angeklagte und der gesetzliche Vertreter des Angeklagten. Befugt sind auch der betroffene Verfalls- oder Nebenbeteiligte (§§ 438, 442), der weitere Nebenbeteiligte (§ 444 Abs. 2 S. 2), eine durch Verhängung eines Bußgeldes nach § 30 OWiG betroffene juristische Person/Personenvereinigung, der Betroffene, soweit eine OWi Gegenstand des Strafbefehls ist.

 

☆ Der Verteidiger kann gegen den Strafbefehl nur mit Willen des Angeklagten Einspruch einlegen (§§ 410 Abs. 1 S. 2, 297); dieser Beschränkung unterliegt nach § 298 Abs. 1 der gesetzliche Vertreter nicht.Verteidiger kann gegen den Strafbefehl nur mit Willen des Angeklagten Einspruch einlegen (§§ 410 Abs. 1 S. 2, 297); dieser Beschränkung unterliegt nach § 298 Abs. 1 der gesetzliche Vertreter nicht.

 

Rdn 748

b) Weder StA noch Finanzbehörde können als jeweilige Antragstellerin gegen den von ihr beantragten Strafbefehl Einspruch einlegen. Das folgt einerseits aus deren Dispositionsbefugnis, da es ihnen möglich ist, den Strafbefehlsantrag bis zum Beginn der HV zurückzunehmen, andererseits aus dem Konsensualprinzip in § 408, wonach der Strafrichter den Strafbefehl nur unverändert erlassen darf. Lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab, kann die antragstellende Behörde dagegen Beschwerde einlegen (§§ 408 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 210 Abs. 2).

 

Rdn 749

c) Dem nebenklageberechtigten Verletzten steht keine Einspruchsbefugnis zu (s. dazu: LR-Gössel, vor § 407 Rn 39 f.). Einen "Nebenkläger" kann es in diesem Verfahrensstadium noch nicht geben, da die Anschlusserklärung des § 396 Abs. 1 S. 2, S. 3 erst mit der Anberaumung eines HV-Termins wirksam werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 396 Rn 6).

 

☆ Hat der Strafbefehl ein Nebenklagedelikt zum Gegenstand, sollte sich der Verteidiger zusammen mit der Einspruchseinlegung deshalb aus Kostengründen zunächst darum bemühen, dass (noch) kein HV-Termin angesetzt wird (MAH- Nobis , Teil 7 Rn 17). Strafbefehl ein Nebenklagedelikt zum Gegenstand, sollte sich der Verteidiger zusammen mit der Einspruchseinlegung deshalb aus Kostengründen zunächst darum bemühen, dass (noch) kein HV-Termin angesetzt wird (MAH-Nobis, Teil 7 Rn 17).

 

Rdn 750

3.a) Die Frist zur Einspruchseinlegung beträgt zwei Wochen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560 ff.). Die Frist beginnt mit der – wirksamen – Zustellung des Strafbefehls (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845 ff.; → Strafbefehl, Bekanntmachung/Zustellung, Teil B Rdn 712 ff.).

 

☆ Wenn sich – etwa in Strafverfahren wegen Straßenverkehrsdelikten – das den Strafbefehl erlassende AG in einem anderen Bundesland befinden kann, ist darauf zu achten, dass es sich ggf. bei einem Feiertag, auf den das Fristende zur Einspruchseinlegung im Wohn- oder Kanzleisitzbundesland fällt, auch in dem Bundesland um einen allgemeinen Feiertag handelt, in dem das AG seinen Sitz hat (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristberechnung , Teil A Rdn  1560  ff.).Strafbefehl erlassende AG in einem anderen Bundesland befinden kann, ist darauf zu achten, dass es sich ggf. bei einem Feiertag, auf den das Fristende z...

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