Rdn 713

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil B Rdn 700.

 

Rdn 714

1. Der Strafbefehl ist ein gerichtlicher Beschluss, der – auch in den Fällen des § 408a – in Abwesenheit des Angeklagten ergeht und deshalb nach § 35 Abs. 2 S. 1 zuzustellen ist. Einem anwesenden Angeklagten kann er ausgehändigt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 409 Rn 16).

 

Rdn 715

2.a) Wie und an wen ein Strafbefehl zuzustellen ist, ordnet der Vorsitzende an (§ 36 Abs. 1 S. 1).

 

☆ Die öffentliche Zustellung eines Strafbefehls ist unzulässig (OLG Düsseldorf NJW 1997, 2965; LG Köln MDR 1982, 601; AnwKomm-StPO/ Böttger , § 409 Rn 12; HK- Kurth , § 409 Rn 19; KK- Maur , § 409 Rn 19; KMR/ Metzger , § 409 Rn 39; Meyer-Goßner/Schmitt , § 409 Rn 21; a.A. LG Heidelberg, Beschl. v. 20.2.2002 – 2 Qs 71/01; LG München I MDR 1981, 71).öffentliche Zustellung eines Strafbefehls ist unzulässig (OLG Düsseldorf NJW 1997, 2965; LG Köln MDR 1982, 601; AnwKomm-StPO/Böttger, § 409 Rn 12; HK-Kurth, § 409 Rn 19; KK-Maur, § 409 Rn 19; KMR/Metzger, § 409 Rn 39; Meyer-Goßner/Schmitt, § 409 Rn 21; a.A. LG Heidelberg, Beschl. v. 20.2.2002 – 2 Qs 71/01; LG München I MDR 1981, 71).

 

Rdn 716

b) Zugestellt werden kann an folgende Zustellungsadressanten:

an den Angeklagten,

an Zustellungsbevollmächtigten (§§ 116a Abs. 3, 127a Abs. 2, 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; vgl. dazu a. EuGH NJW 2016, 303 m. Anm. Böhm),

 

☆ Ist der Zustellungsbevollmächtigte zugleich Wahlverteidiger , legt er durch einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zwar konkludent sein Mandat nieder, wodurch seine allgemeine Strafprozessvollmacht erlischt; die besondere und über dieses Mandatsverhältnis hinausgehende Ernennung zum Zustellungsbevollmächtigten bleibt aber für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen (KG NJW 2012, 245 m. Anm. Hanschke StRR 2012, 65).Zustellungsbevollmächtigte zugleich Wahlverteidiger, legt er durch einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zwar konkludent sein Mandat nieder, wodurch seine allgemeine Strafprozessvollmacht erlischt; die besondere und über dieses Mandatsverhältnis hinausgehende Ernennung zum Zustellungsbevollmächtigten bleibt aber für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen (KG NJW 2012, 245 m. Anm. Hanschke StRR 2012, 65).

an den Verteidiger des Angeklagten,

 

☆ Beim Wahlverteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befinden muss (§ 145a Abs. 1), oder beim Pflichtverteidiger kommt es hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung darauf an, dass und wann er persönlich von dem Gewahrsam des ihm zustellungshalber übermittelten Schriftstücks mit dem Willen Kenntnis erlangt hat , das Schriftstück als zugestellt anzunehmen, nicht hingegen auf den tatsächlichen – zumeist durch aufbringen des Eingangsstempels durch Kanzleiangestellte dokumentierten – Eingang des Schriftstücks und in der Kanzlei (BGH NJW 1979, 2566). Den Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme muss der Rechtsanwalt im Empfangsbekenntnis angeben, da er zu dessen Ausfertigung/Unterzeichnung standesrechtlich verpflichtet ist (OLG Düsseldorf StV 1990, 345; zu den Vollmachtsfragen →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines , Teil A Rdn  1768 , m.w.N.).Zeitpunkts der Zustellung darauf an, dass und wann er persönlich von dem Gewahrsam des ihm zustellungshalber übermittelten Schriftstücks mit dem Willen Kenntnis erlangt hat, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen, nicht hingegen auf den tatsächlichen – zumeist durch aufbringen des Eingangsstempels durch Kanzleiangestellte dokumentierten – Eingang des Schriftstücks und in der Kanzlei (BGH NJW 1979, 2566). Den Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme muss der Rechtsanwalt im Empfangsbekenntnis angeben, da er zu dessen Ausfertigung/Unterzeichnung standesrechtlich verpflichtet ist (OLG Düsseldorf StV 1990, 345; zu den Vollmachtsfragen → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1768, m.w.N.).

an Nebenbeteiligte, die eine ausgeurteilte Rechtsfolge betrifft,
an bevollmächtigte Vertreter (§§ 438 Abs. 1, 442 Abs. 1, 444 Abs. 2 S. 2).
 

Rdn 717

c) Der gesamte Strafbefehl ist zuzustellen, einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung (§ 409 Abs. 1 Nr. 7; vgl. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1337, m.w.N.), der etwaigen Belehrung bei Verhängung einer Bewährungsstrafe (§ 268a Abs. 3 S. 1), der etwaigen Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots (§ 268c S. 1).

 

☆ Weicht die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift ab (Akteneinsicht!), ist die Zustellung unwirksam und zu wiederholen (OLG Düsseldorf VRS 58, 41; OLG Oldenburg VRS 32, 356). die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift ab (Akteneinsicht!), ist die Zustellung unwirksam und zu wiederholen (OLG Düsseldorf VRS 58, 41; OLG Oldenburg VRS 32, 356).

 

Rdn 718

d) Zu den Zustellungsarten wird verwiesen auf → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845, m.w.N.

 

Rdn 719

e) Zur Bekanntmachung des Strafbefehls bei Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, wird verwiesen auf s. → Rechtsmitt...

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