Das Wichtigste in Kürze:

1. Ein geschlossenes Rechtsschutzsystem gegen Zwangsmaßnahmen im EV ist dem deutschen Strafverfahrensrecht fremd.
2. Aufgrund der fehlenden inneren Systematik der StPO blieb lange Zeit ungeklärt, auf welchem Weg, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt (einheitlicher) Rechtsschutz zu erlangen ist. Insoweit hat sich aber durch richterliche Rechtsfortbildung inzwischen ein einheitliches und transparenteres Rechtsschutzsystem herausgebildet.
3. Für einige strafprozessuale Eingriffe ist der Rechtsschutz gem. § 98 Abs. 2 S. 2 analog ausdrücklich anerkannt worden.
 

Rdn 94

 

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