Arbeitsrechtliche Rechtsprechungsübersicht: Wichtige Urteile 2016

Internetüberwachung am Arbeitsplatz, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Social Media, Krankheit des Arbeitnehmers, Formvorschriften bei der Elternzeit und immer wieder Mindestlohn: Auch Jahr 2016 gab es beachtliche Entscheidungen der Gerichte zu wichtigen arbeitsrechtlichen Problemen.

Wie sehr digitale Themen unseren Alltag bestimmen, spiegelt sich auch in den arbeitsrechtlichen Entscheidungen der Gerichte wieder. So hatten die Arbeitsrichter im vergangenen Jahr 2016 unter anderem zu beurteilen, ob die Internetüberwachung von Mitarbeitern zulässig ist. Andere Entscheidungen aus diesem Themenbereich beschäftigten sich mit der Frage, ob der Betriebsrat beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitbestimmen kann oder damit, ob den Mitgliedern des Gremiums ein Anspruch auf einen eigenen Internetanschluss zusteht.

Internet: Auswertung des Browserverlaufs – ohne Zustimmung

Arbeitnehmer riskieren die Kündigung, wenn sie während der Arbeit privat mit dem Dienstrechner im Internet surfen. Für den Nachweis des Missbrauchs darf der Arbeitgeber – auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters – den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. 01.2016, Az. 5 Sa 657/15). Es folgte damit im Ergebnis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der zuvor entschieden hatte, dass Unternehmen bei Verdacht private Chats und Mails der Arbeitnehmer kontrollieren dürfen (EGMR, Urteil vom 12.01.2016, Az. 61496/08).

Internet: Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite des Unternehmens

Beim Betrieb einer Facebook-Seite hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht-zumindest in Bezug auf die Ausgestaltung der Kommentarfunktion, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), (Beschluss vom 13.12. 2016, Az.: 1 ABR /15). Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt nach Auffassung des Gerichts der Mitbestimmung des Betriebsrats: Wenn sich diese Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Internet: Extra-Server für Betriebsräte?

Zu viel verlangt, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall (BAG, Beschluss vom 20.04. 2016, Az. 7 ABR 50/14), in dem der Betriebsrat quasi einen eigenen Server verlangte: Die Arbeitnehmer-Vertreter haben keinen Anspruch auf einen separaten Zugang zu Internet und Telefonie, beschlossen die Bundesrichter. Zwar haben Arbeitgeber den Betriebsräten in erforderlichem Umfang einen Internet- und Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen. Dafür genüge jedoch die Anbindung an das Firmennetzwerk.

Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Auch 2016 musste das Bundesarbeitsgericht wieder Fragen zur gesetzlichen Lohnuntergrenze klären. Hinsichtlich der Bereitschaftszeiten urteilten die Richter: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zahlen. (BAG, Urteil vom 29.06. 2016, Az. 5 AZR 716/15). Bereitschaftszeiten - also Zeiten während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen - gehörten zur vergütungspflichtigen Arbeit.  

Mindestlohn: Sonderzahlungen können Mindestlohnanspruch erfüllen

In einer weiteren praxisrelevanten Frage sorgten die Richter für mehr Klarheit beim Thema Mindestlohn:  Das BAG entschied in seinem Urteil zur Anrechnung von Sonderzahlungen, dass zwar Nachtzuschläge auf Basis der gesetzlichen Lohnuntergrenze zu berechnen sind, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld  jedoch auf den Mindestlohn anzurechnen seien – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen (BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16).

Weitere BAG-Urteile 2016: Elternzeit, Krankheit, Allgemeinverbindlichkeit 

Auch zu Formfehlern, Allgemeinverbindlicherklärungen und Krankheit der Mitarbeiter gab es im vorigen Jahr interessante Urteile des Bundesarbeitsgerichts:

Möchten Mitarbeiter Elternzeit beanspruchen, sollten sie dies rechtzeitig und vor allem schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Das BAG urteilte hierzu: Fax oder E-Mail genügen nicht für die gesetzlich geforderte Schriftform (Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15). Wird die im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz geforderte Schriftform nicht eingehalten, führt dies zur Nichtigkeit des Elternzeitverlangens.

Für Überraschung im Baugewerbe sorgte das BAG, als es die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe für unwirksam erklärte - mit wohl weitreichenden Folgen für die Branche. In zwei Beschlüssen stellte das BAG fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Tarifvertraggesetz (TVG) fehlen (Beschluss vom 21.09.2016, Az.10 ABR 48/15 und 33/15).

Arbeitsunfähig in den Betrieb zum Mitarbeitergespräch, das geht regelmäßig nicht: Das BAG  hat in einem Urteil klar gestellt, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer im Grundsatz nicht verpflichtet sind, im Betrieb zu erscheinen, um an einem Personalgespräch teilzunehmen (Urteil vom 2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Damit schränkten die obersten Arbeitsrichter den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers ein, stellten aber klar, dass  Arbeitgeber in angemessenem Rahmen natürlich auch mit kranken Mitarbeitern schriftlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen dürfen.