Lohnsteuer 2017: Änderungen im Überblick - Teil 1

Freibeträge, Abfindungen oder Elektromobilität:Im vergangenen Jahr hat es einige neue Vorgaben zu diesen Themen gegeben, aus denen sich bei der Lohnsteuer 2017 Änderungen ergeben. Lesen Sie hier, welche das sind und wie sich diese auswirken.

Der Gesetzgeber hat 2016 lohnsteuerrechtlich noch einiges angestoßen und auf den Weg gebracht, was ab dem neuen Jahr 2017 gilt. Wie haben für Sie alle wichtigen Änderungen zusammengefasst, die beim Lohnsteuerabzug seit Jahresbeginn zu beachten sind.

Auswirkung der Steuersenkung auf die Lohnsteuer 2017

Ab 2017 werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen sowie die "kalte Progression" beim Lohn- und Einkommensteuertarif ausgeglichen. Die Entlastungen dürften sich beim einzelnen Mitarbeiter auf wenige Euro monatlich belaufen. Die Änderungen sind beim Lohnsteuerabzug bereits ab Januar 2017 zu berücksichtigen. Die neuen Lohnprogramme berücksichtigen dies bereits. Weitere Einzelheiten auch hier bei „Steuersenkung bei der Lohnsteuer kommt bereits ab Januar 2017“.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen, Bundesrats-Drucksache 717/16

Lohnsteuer-Änderung 2017: Besteuerung von Abfindungen

Deutschland hat mit mehreren (Nachbar-)Staaten (unter anderem der Schweiz) sogenannte Konsultations­vereinbarungen getroffen, wonach für Abfindungszahlungen der ehemalige Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch entschieden, dass diese Konsultationsvereinbarungen für die Gerichte nicht bindend seien. Gemäß dem neuen § 50d Abs. 12 EStG sind Abfindungen ab 2017 gesetzlich für Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt anzusehen. Das gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft (unter anderem Frankreich). Weitere Einzelheiten auch hier bei Besteuerungsrecht bei Abfindungen“.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen, Bundesrats-Drucksache 717/16

Lohnsteuerbescheinigung 2017 bei französischen Grenzgängern

Ab 2017 muss bei französischen Grenzgängern eine neue Kennzeichnung bescheinigt werden. Denn Anfang 2016 ist das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich in Kraft getreten. Danach ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, dem Tätigkeitsstaat, in dem die Grenzgängertätigkeit ausgeübt worden ist, einen sogenannten Fiskalausgleich zu leisten. Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 Prozent des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuer­bescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen.

Der Arbeitgeber hat für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Bescheinigung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist (§ 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG), unter Nummer 2 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Teilfeld den Großbuchstaben "FR" zu bescheinigen und um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war.

Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe "FR" ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 ("FR1"), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 ("FR2") und für das Saarland um die Ziffer 3 ("FR3") zu ergänzen (Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zum Zusatzabkommen zum DBA Frankreich vom 20. November 2015, BGBl 2016 II S. 1332).

Beschäftigt beispielsweise ein in Baden-Württemberg ansässiger Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der unter die französische Grenzgängerregelung fällt, hat er erstmals in der auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung 2017 in Zeile 2 die Eintragung FR1 vorzunehmen.

Das Muster der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ist mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. August 2016, IV C – S 2378/15/10003, BStBl 2016 I S. 1004 bekannt gegeben worden.

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Ab 2017 werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung umfasst auch das Betanken des vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens. Daneben hat der Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung von Ladestationen (für das Aufladen zuhause) und für Zuschüsse die Möglichkeit einer neuen Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
 

Quelle: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 7. November 2016, BGBl 2016 I S. 2498

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat kurz vor Weihnachten einen Anwendungserlass zu den neuen Steuerbegünstigungen für Elektroautos herausgegeben.