Arbeitsunfähigkeit: Krank nicht zum Personalgespräch verpflichtet

Ist der Arbeitnehmer krank, muss er nicht zur Arbeit – auch nicht zu einem Personalgespräch. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Krankenpflegers, der trotz Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erscheinen sollte. Die Richter nannten jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.

Der Fall: Personalgespräch wegen Krankheit abgesagt

Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeber die weitere Beschäftigungsmöglichkeit mit dem Arbeitnehmer klären und lud ihn dafür zu einem Personalgespräch ein. Der Mitarbeiter wiederum, der zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis Ende 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt war, sagte das Gespräch ab. Schließlich sei er von November 2013 bis Februar 2014 – und genau in diesem Zeitraum lag der Gesprächstermin – arbeitsunfähig krank gewesen. Nachdem der Mitarbeiter auch die zweite Einladung mit Hinweis auf seine Krankheit ausschlug, mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Dagegen richtete sich die Klage des Krankenpflegers und das BAG gab ihm im Grundsatz jetzt Recht. Die Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden. Die obersten Arbeitsrichter erklärten, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet seien, um dort an einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen.

Bei Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitspflicht

Letztlich geht die Entscheidung auf den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers zurück. Danach umfasse die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, wenn es darin um Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung geht, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind, urteilte das BAG. Das gilt jedoch zunächst mal nur für nicht erkrankte Mitarbeiter.

Weil ein erkrankter Arbeitnehmer jedoch während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen – auch nicht im Zusammenhang mit sonstigen Nebenpflichten, wie eben ein Personalgespräch.

Ausnahme: unverzichtbare betriebliche Gründe trotz Krankheit

Dabei stellten die obersten Arbeitsrichter aber auch klar, dass es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt sei, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. So könne es sogar Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine Pflicht bestehe, auch während der Arbeitsunfähigkeit zum Gespräch in der Firma zu erscheinen. Dies müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein, entschieden die Richter.

Für das Vorliegen dieses Aspekts, also der unverzichtbaren betrieblichen Gründe für das Erscheinen im Betrieb, ist das Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber keine Gründe dafür geliefert. Daher musste der ehemalige Krankenpflege auch der Anordnung, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

 

Hinweis: BAG, Urteil vom 2. November 2016, Az. 10 AZR 596/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2015, Az. 6 Sa 2276/14

dpa
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