Arbeitsstättenverordnung 2017: Neues zum Arbeitsschutz

Die Reform der Arbeitsstättenverordnung ist kürzlich in Kraft getreten. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden jedoch stark kritisierte Neuregelungen, wie die Ausgestaltung des Arbeitsschutzes an Homeoffice-Arbeitsplätzen oder die Anforderungen von Tageslicht und Sichtverbindung, entschärft.

Bereits Ende 2014 hatte das Bundesarbeitsministerium Änderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beabsichtigt. Nach heftiger Kritik stellte das Kanzleramt die geplanten Änderungen jedoch zurück. Im Herbst kam es nun zu einem neuen Entwurf, den der Bundestag beschlossen und dem das Kabinett zugestimmt hat. Mit den Neuerungen sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbessert und Arbeitgebern die Umsetzung erleichtert werden. Für Arbeitgeber stellen sich diese Neuerungen der ArbStättV positiver dar.

Fenster: in Kantine und Pausenraum, nicht aber in kaum genutzten Räumen

Ablehnung erfuhr der Entwurf aus dem Jahr 2014 unter anderem dafür: Ursprünglich war vorgesehen, dass ein Arbeitsplatz im Sinne der ArbStättV bereits zu bejahen war, sobald sich Beschäftigte in einem Raum „regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten“. Der frühere Entwurf führte dazu weiter aus: „Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.“ Viele Arbeitgeber befürchteten, dass auch kaum genutzte Betriebsteile über Fenster verfügen müssen.

Die nun beschlossenen Änderungen treten diesen Befürchtungen entgegen und der Anhang der ArbStättV (Nummer 3.4 Abs. 1) wurde neu gefasst. Nun ist dort ausdrücklich normiert: „Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzfristig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen“ seien von der Verpflichtung befreit, Tageslicht zu erhalten und eine Sichtverbindung nach außen zu haben.

Kantinen sollen diese Vorgaben nach Tageslicht und Sichtverbindung erfüllen, eine zwingende Forderung lässt sich daraus aber nicht mehr herleiten. Pausen- und Bereitschaftsräume müssen dagegen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Homeoffice: Neue Regelungen zum Arbeitsschutz

Unter Telearbeitsplätzen versteht die ArbStättV vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die die Arbeitsvertragsparteien eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vereinbart haben. Zum Telearbeitsplatz (Homeoffice) fehlten bisher jedoch feste Vorgaben und Maßstäbe für dessen Einrichtung und Betrieb. Konflikte zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten waren daher vorprogrammiert.

Aufgrund der sich wandelnden Arbeitswelt haben Telearbeitsplätze jedoch enorm an Bedeutung gewonnen und werden auch künftig immer wichtiger. Verbindliche Regeln sind daher dringend erforderlich. Insbesondere trifft den Arbeitgeber die ihm obliegende gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter auch dann, wenn diese ihre Arbeitsleistung an Arbeitsplätzen erbringen, die sich nicht (ausschließlich) in den Räumlichkeiten des Betriebs befinden. Für den Arbeitgeber stellt sich dabei das Problem, dass er die Arbeitsumgebung in den Privaträumen der Mitarbeiter nur eingeschränkt beeinflussen kann.

Entwurf: Arbeitgeber hätte Privaträume prüfen müssen

Im Entwurf von 2014 war vorgesehen, dass auch Telearbeitsplätze die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsplätze einhalten müssen. Dies hätte dazu geführt, dass Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen verpflichtet gewesen wären, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter – unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie zum Beispiel Sonneneinstrahlung, Beleuchtungsstärke und Temperatur – in deren Privaträumen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Rechtlich stehen dem Arbeitgeber dafür wegen entgegenstehender Grundrechte der Arbeitnehmer jedoch nur wenige Möglichkeiten zu.

Daher beschränkt sich die Neuregelung der ArbStättV nun darauf, dass nur die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze erfüllt werden müssen. Es kommt also hauptsächlich auf die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes (Mobiliar, Kommunikationsmittel und sonstige Arbeitsmittel) an. Nach den neuen Vorschriften sind bei Telearbeitsplätzen nur noch die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie eine entsprechende Unterweisung zu beachten.

Arbeitsstättenverordnung gilt nicht für Mobile Arbeit

Der Arbeitgeber darf zudem die Eigenart von Telearbeitsplätzen berücksichtigen. Wichtig ist jedoch: Der Arbeitsplatz muss sicher und geeignet für die Telearbeit sein und auch an einem Telearbeitsplatz sollen Gefahren für die Beschäftigten vermieden werden. Die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.

Mobile Arbeit, also die gelegentliche Arbeit von zu Hause oder von unterwegs sowie das Abrufen von E-Mails nach Arbeitsende, zählt dagegen nicht zur Telearbeit im Sinne der ArbStättV.

Hinweis: Mehr zur neuen Arbeitsstättenverordnung, zu den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers,  zum Umgang mit psychischer Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie zur angepassten Definition des Arbeitsplatzes lesen Sie im Beitrag "Tageslicht und andere Strahlen" in der Ausgabe 12/2016 des Personalmagazins, den Sie über die App einsehen können.