Auch Beschäftigte und Arbeitnehmerähnliche erhalten Mutterschutz

Noch sind die Änderungen des Mutterschutzgesetzes für 2017 nicht beschlossen, noch wird über Details diskutiert. Kommt die Novelle jedoch, wird der Anwendungsbereich erweitert. Welche Auswirkungen es haben wird, wenn das Gesetz künftig an den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff anknüpft.

Nachdem das Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten ist, werden die Änderungen des Mutterschutzgesetzes jedenfalls nicht zum Januar 2017 umgesetzt werden. Insbesondere bei den Themen "Gefährdungsbeurteilung" und "Genehmigung der Nacharbeit" scheint es noch Diskussionsbedarf zu geben.

Sicher scheint dagegen - soweit die Reform umgesetzt wird - der erweiterte Anwendungsbereich des Gesetzes. Denn auch "Nichtarbeitnehmer" können sich künftig auf den Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuschG) beziehen. Das neue MuSchG gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 „für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch“, also auch für Beschäftigte in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Damit wird in Form einer Rechtsgrundverweisung die arbeitsrechtliche Beurteilung des bisherigen Adressatenkreises – nämlich Arbeitnehmerinnen – ausgeweitet.

Änderung MuSchG: Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs auf Beschäftigte

Das stellt eine tief greifende Änderung dar, durchbricht sie doch – für das MuSchG – den Grundsatz, dass der arbeitsrechtliche Arbeitnehmer unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff zu bestimmen ist. Anders ausgedrückt: Über die Anwendung des MuSchG bestimmt künftig eine sozialversicherungsrechtliche Definition.
Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber dabei die Fälle der GmbH-Gesellschafter im Fokus. Hier ist es durchaus üblich, dass diese arbeitsrechtlich als Selbstständige, sozialversicherungsrechtlich aber als Beschäftigte gelten – sofern sie nicht aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsbeteiligung oder einer anderen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung als echte Unternehmer auch im Sinne der Sozialversicherung einzustufen sind.

GmbH Gesellschafterin im Blick: EuGH - "Danosa" Entscheidung

Die Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs auf Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung ist auch Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte im Fall „Danosa“ den Schluss gezogen, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleis­tung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Angestellte Fremdgeschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführerinnen, die an der Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität besitzen, sind nach dem Verständnis des EuGH damit Arbeitnehmerinnen und unterliegen daher auch den Regelungen des MuSchG.

Neu ab 2017: Arbeitnehmerähnliche Personen genießen Mutterschutz

Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als „arbeitnehmerähnliche Personen“ anzusehen sind, werden künftig auch in den Schutzbereich des neuen MuSchG einbezogen.

Dies sind Personen, die unstreitig Selbstständige sind, also weder arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, noch in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Den Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gibt es schon immer im Arbeitsrecht. Er bewirkt, dass bestimmte Selbstständige in den Schutzbereich einiger arbeitsrechtlicher Gesetze einbezogen werden – zum Beispiel in den des Bundesurlaubsgesetzes. Der Begriff bekommt damit für den Bereich des MuSchG einen weiteren Anwendungsfall.

Wer ist "arbeitnehmerähnlich" im Sinne des Mutterschutzgesetz?

Wann eine arbeitnehmerähnliche Person anzunehmen ist, wird vom neuen MuSchG nicht definiert, sondern muss nach den vorhandenen arbeitsrechtlichen Auslegungsregelungen im konkreten Fall beurteilt werden.  Eine materiellrechtliche Regelung, die dazu herangezogen werden kann, enthält § 12 a Tarifvertragsgesetz. Die Einbeziehung von bestimmten Selbstständigen in das MuSchG korrespondiert mit der erweiterten Arbeitgeberdefinition der neuen Vorschriften insofern, als dass auch derjenige als Arbeitgeber gilt, der Dienst- oder Werkverträge mit selbstständigen, arbeitnehmerähnlichen Vertragspartnern abgeschlossen hat.

"Mutterschutz light" für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Die Einbeziehung von Selbstständigen in den Pflichtenkreis des MuSchG ist jedoch mit Einschränkungen oder Modifikationen versehen. Die für die Praxis wichtigsten:

Es gelten nicht die mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbote und das Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Dementsprechend besteht – unbeschadet dessen, dass auch Selbstständige einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben – keine Pflicht des Auftraggebers, Mutterschaftslohn oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Indirekt spielen die Zeiten der Beschäftigungsverbote bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen dennoch eine Rolle, denn diese haben ein einseitiges Recht, die vertragliche Leistungspflicht während dieser Zeiten sanktionslos einzustellen.
Keine Ausnahmeregelung gilt für arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Hinblick auf das Kündigungsverbot, das damit auch auf freie Dienstvereinbarungen anzuwenden ist.

Alle Beiträge zum Thema Mutterschutz finden Sie auf dieser Themenseite.