Lohnsteuer 2017: Änderungen im Überblick - Teil 2

In Sachen Lohnsteuer sind 2017 einige Änderungen zu beachten: Zum Beispiel wird das Steuerverfahren ab 2017 modernisiert und automatisiert. Auch das Bürokratieentlastungsgesetz wird Neues bringen.

Der Gesetzgeber hat 2016 lohnsteuerrechtlich einiges angestoßen und Neues auf den Weg gebracht, was ab 2017 gilt.

Lohnsteuer 2017: Änderungen im Überblick

Ein neues Gesetz soll Kleinbetriebe von Bürokratie entlasten - unter anderem im Bereich der Lohnsteuer. Noch ist das Bürokratieentlastungsgesetz zwar nicht endgültig beschlossen, die Inhalte dürften jedoch klar sein.

Zudem wird ab 2017 das Steuerverfahren modernisiert und automatisiert. Weil das Lohnsteuerverfahren aber schon in weiten Teilen papierlos verläuft, ergeben sich hier nur vergleichsweise kleine Änderungen, zum Beispiel neue Korrekturpflichten bei der Datenübermittlung, Erleichterung bei der Meldung verschiedenartiger Bezüge, Anpassung der Frist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Steuermodernisierung ab 2017: Datenübermittlungspflichten

Eine neue Verfahrensvorschrift bündelt die bereits bestehenden Datenübermittlungspflichten Dritter für personenbezogene Daten einzelner Steuerpflichtiger gegenüber der Finanzverwaltung. Im Lohnsteuerbereich ist insbesondere die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber betroffen. Dem Grunde nach ergeben aber aus der Neuregelung keine wesentlichen Änderungen für die Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich vorgeschriebenen Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Übermittlung der Jahreslohnsteuerbescheinigung: Neue Korrekturpflichten

Neu sind jedoch erweiterte Korrekturvorschriften. Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahrs fest, dass die Finanzverwaltung übermittelten Daten unzutreffend waren muss er dies durch Übermittlung eines entsprechenden Datensatzes korrigieren. Gleichwohl bleibt es aber beim Grundsatz, dass nach Übermittlung der Jahreslohnsteuerbescheinigung der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf (§ 41c Abs. 3 EStG). Dadurch läuft die 7-Jahres-Korrekturregel beim Lohnsteuerabzug in vielen Fällen ins Leere, nämlich immer dann, wenn die Korrektur zu Änderungen an der Lohnsteuer führt.

Meldung verschiedenartiger Bezüge: Weniger Aufwand

Nach bisheriger gesetzlicher Regelung kann der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nur ein Dienstverhältnis anmelden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern beziehungsweise abrufen. Ab 2017 gilt eine gesetzliche Neuregelung (§ 39e Abs. 5a EStG): Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen z. B. vor, wenn der Mitarbeiter vom Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge bezieht. Eine Zusammenfassung der Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres ist ausdrücklich nicht erforderlich. Damit bleiben dem Arbeitgeber der daraus resultierende Aufwand sowie die zu erwartenden Probleme erspart.

Lohnsteuerjahresausgleich: Anpassung der Frist

Die Frist zur Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird ab 2017 von Ende März des Folgejahres auf Ende Februar des Folgejahres verkürzt. Grund hierfür ist eine Angleichung. Bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Ergebnis ergibt sich damit regelmäßig keine Fristverkürzung. 

Weitere Einzelheiten der Steuermodernisierung lesen Sie hier "zur dauerhaften Erleichterung bei verschiedenen Lohnarten" und hier „Bundesrat stimmt lohnsteuerlichen Änderungen zu“.

Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl 2016 I S. 1679.

Bürokratieabbau: Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Kleine Betriebe mit bis zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe, sollen durch ein neues Gesetz von Bürokratie entlastet werden. Vorgesehen sind auch kleinere Anpassungen im Lohnsteuerrecht:

Neuer Grenzwert bei Lohnsteueranmeldungen

Die Lohnsteuer muss bisher nur vierteljährlich gemeldet und dann auch gezahlt werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer jahresbezogen insgesamt mehr als 1.080 Euro und nicht mehr als bisher 4.000 Euro beträgt. Ab 2017 soll der neue Grenzwert von 5.000 Euro als abzuführender Lohnsteuerbetrag bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Voranmeldung kommen. Maßgebend ist dabei die Lohnsteuer des Vorjahres. Allerdings liegt die Lohnsumme, auf die eine Lohnsteuer von 5.000 Euro entsteht, aktuell bei rund 34.850 Euro (Lohnsteuer-Tabellen, Steuerklasse I und IV).

Mindestlohn: Höhere Betragsgrenze bei kurzfristig Beschäftigten

Die Betragsgrenze für die Pauschalierung von steuerlich kurzfristig Beschäftigten soll von bisher 68 Euro auf 72 Euro erhöht werden (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Änderung wird aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro notwendig (8 Stunden x 8,84 Euro = 70,72 Euro).

Zu weiteren Einzelheiten lesen Sie auch „Lohnsteuerliche Erleichterungen für Unternehmen geplant“ und "Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte".

Quelle: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Bundestags-Drucksache 18/9949

Achtung:
Das Gesetzgebungsverfahren zum Bürokratieabbau sollte eigentlich noch im Jahr 2016 abgeschlossen sein und die Maßnahmen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die politischen Beratungen verzögern sich aber. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch frühestens bei der Lohnsteueranmeldung für Januar 2017 zum 10. Februar 2017. Bis dahin sollte Rechtssicherheit vorliegen.