BAG bestätigt Allgemeinverbindlicherklärung von SOKA-Bau-Tarifvertrag
Nachdem 2016 und 2017 durch Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe für die Zeiten von 2008 bis 2014 gekippt wurden, herrschte kurzzeitige Rechtsunsicherheit. Durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) wurde die Allgemeinverbindlichkeit wieder hergestellt. Mittlerweile sind die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung durch die Neufassung von § 5 TVG geringer: In einer aktuellen Entscheidung bestätigten die Erfurter Richter die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 4. Mai 2016.
Beitragszahlung: Auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber
Die Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zusätzliche Altersversorgungsleistungen erbringen. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen. Um diese Leistungen zu finanzieren, werden nach Maßgabe des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge von den Arbeitgebern erhoben.
Wenn ein Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt er für alle Arbeitgeber der Branche - auch für nicht tarifgebundene. Auch diese Arbeitgeber sind danach zur Beitragszahlung verpflichtet und müssen die tariflichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Voraussetzungen für Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfüllt?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von 2013 in der Fassung von 2015 mit Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs für allgemeinverbindlich erklärt. Ein Arbeitgeber, der nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, hatte den Rechtsweg beschritten. Seiner Auffassung nach war die AVE unwirksam. Während sich in den früheren Verfahren die Argumentation insbesondere darauf bezog, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, stand dies nach Wegfall dieser Voraussetzung nicht mehr in der Diskussion. Das BAG hatte aufgrund der seit dem 16. August 2014 geltenden neuen Fassung von § 5 TVG lediglich zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse für die AVE vorgelegen hat.
BAG: Allgemeinverbindlicherklärung ist wirksam
Es hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Mai 2016 wirksam ist. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren für das Gericht erfüllt. Der Senat machte zudem deutlich, dass es aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung gebe. Auch an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten keine vernünftigen Zweifel bestanden. Die Erfurter Richter erklärten, dass das BMAS annehmen durfte, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 20. November 2018, Az: 10 ABR 12/18; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 16 BVL 5012/16
Das könnte Sie auch interessieren:
Ohne Tarifvertrag keine Betriebsratswahl für Flugpersonal
Solo-Selbstständige: BAG entscheidet über Rechtsweg zu Arbeitsgerichten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.376
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.27416
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1906
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7552
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
7001
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
668
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6642
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
637
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
624
-
Equal Pay Klage endet beim Medianentgelt
17.09.2026
-
Worauf HR bei der Digitalisierung im Arbeitsrecht achten muss
14.09.2026
-
Was es beim Sabbatical zu beachten gilt
11.09.20261
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
10.09.202616
-
Kündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Führerscheinentzugs
09.09.2026
-
BAG beschränkt Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annahmeverzugslohn
07.09.2026
-
Voraussetzungen für Kündigungen auf Verlangen Dritter
03.09.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
02.09.20262
-
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen
31.08.20263
-
Kündigung unwirksam – Einwurfeinschreiben per Scan reicht nicht
27.08.2026