Solo-Selbstständige: BAG entscheidet über Rechtsweg zu Arbeitsgerichten

Grundsätzlich sind „Betriebe“ aufgrund § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren verpflichtet, einen jährlichen Beitrag – die sogenannte Ausbildungskostenumlage – zu zahlen. Dies gilt auch, wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, also Solo-Selbstständige sind.
Werden sie deswegen von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Anspruch genommen, ist wegen der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der richtige Rechtsweg, der zu den ordentlichen Gerichten.
Der Fall: Ausbildungskostenumlage für Betriebe nach Tarifvertrag Soka-Bau
In dem Verfahren vor dem BAG klagte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien vor Gericht. Sie verlangte vom einem "Betrieb", der – ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen – einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb unterhalte, die Zahlung der Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450,00 Euro für die Monate April bis September 2015.
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte?
Vorab hatte das BAG die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu klären. Die Vorinstanzen hatten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nahm an, dies folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Zwar beschäftige der Beklagte keine Arbeitnehmer. Er werde aber wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen. Diese weite Auslegung des Arbeitgeberbegriffs nach dem ArbGG bestätigte das BAG nicht. Es verwies den Rechtsstreit wegen der fehlenden Zuständigkeit an das örtlich zuständige Amtsgericht.
BAG zum Arbeitgeberbegriff des ArbGG
Das Gericht begründete dies damit, dass für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ein Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber Voraussetzung sei. Daran fehle es im konkreten Fall, da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftige. Nach Auffassung der höchsten Arbeitsrichter ist Arbeitgeber im Sinne des ArbGG regelmäßig nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt. Nach § 13 GVG war deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 1. August 2017, Az: 9 AZB 45/17; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2017, Az: 20 Ta 453/17
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