Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 8 Das Gesetz stellt in I neben die Erteilung der Zustimmung deren Verweigerung. Die Zustimmungsverweigerung iSv I ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die wie die Erteilung der Zustimmung nicht an eine Form gebunden ist und ggü beiden Seiten des Rechtsgeschäfts erklärt werden kann (s Rn 5 f). Sie ist darauf gerichtet, das Hauptgeschäft endgültig unwirksam werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 24 Wer sich auf die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen (Baumgärtel/Laumen § 139 Rz 1). Derjenige, der sich darauf beruft, dass mehrere Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wurden, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 97, 3307 [BGH 23.07.1997 - VIII ZR 130/96]). Wer sich abw v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Architektenvollmacht.

Rn 29 In der Beauftragung eines bauleitenden Architekten mit der Durchführung eines Bauvorhabens liegt im Zweifel zugleich die Erteilung einer Vollmacht, die auf üblicherweise vom Architekten für den Bauherrn getätigte Geschäfte wie die Vergabe von Bauleistungen (BGH BB 63, 111) beschränkt ist (sog originäre Vollmacht, s BGH NJW 78, 995). Das gilt nicht, wenn sich der Auftra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 385 BGB – Freihändiger Verkauf.

Gesetzestext Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Rn 1 Die Regelung greift, sofern die Sache einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat. Maßgebend ist grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Positives und negatives Interesse.

Rn 17 Allerdings kann bei der Pflichtverletzung in Schuldverhältnissen dieser schadensfreie Zustand in verschiedener Weise bestimmt werden, nämlich als Schadensersatz statt der Leistung (dazu Huber AcP 2010, 10, 319 ff, früher Schadensersatz wegen Nichterfüllung) oder als Ersatz desjenigen Schadens, den der Gläubiger durch das enttäuschte Vertrauen auf die Erfüllung erlitten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 84a BGB – Rechte und Pflichten der Organmitglieder. (zum 1.7.23)

Gesetzestext (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden. (2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 2 Die Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch dann formfrei wirksam ist, wenn das angefochtene Geschäft einem Formzwang unterliegt (BaRoth/Wendtland § 143 Rz 2). Als Gestaltungsrecht ist die Anfechtung unwiderruflich (§ 142 Rn 3) sowie grds befristungs- und bedingungsfeindlich (BGH NJW-RR 07, 1282 [BGH 28.09.2006 - I ZR 198/03] Tz 17)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatzanspruch.

Rn 14 Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modifizierten Rücktrittsfolgen (§§ 355 ff). Denn das zu ersetzende negative Interesse (vgl § 311 Rn 53) umfasst auch die Nachteile, die dem Verbraucher durch das enttäuschte Vertrauen auf den Fortbestand des später widerrufenen Geschäfts entstanden sind (zB durch das Versäumen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachrichtigung.

Rn 3 Mit Vertragsschluss entsteht für den Beauftragten die Verpflichtung, den Auftraggeber über alle erheblichen Umstände der Besorgung des Geschäfts unaufgefordert zu informieren (BGH NJW 98, 680 [BGH 20.11.1997 - III ZR 310/95]: Hausverwalter über Baumängel). Auf diesem Wege soll dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung im Hinblick auf Weisungen (§ 665), aber auch di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (§ 12 III 1).

Rn 22 Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Geltungserhaltende Reduktion, Umdeutung.

Rn 44 Eine geltungserhaltende Reduktion des zu missbilligenden Geschäfts auf ein erträgliches Maß (BGHZ 107, 357; NJW 01, 817, aA Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 158 ff) oder eine Umdeutung (BGHZ 68, 207) sind grds ausgeschlossen, denn einem sittenwidrig Handelnden darf nicht das Risiko der Nichtigkeit genommen werden. Ausnw kann dies bei einer überlangen Bindungsdauer eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überschreiten der Befugnisse als Geschäftsführer.

Rn 7 Seit jeher ist die Frage umstr, ob anders als bei der bloßen Schlechterfüllung der Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse das Recht der GoA Anwendung finden soll, was die Nichtanwendbarkeit des § 708 zur Folge hätte (so RGZ 158, 302, 312). Eine solche Differenzierung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt und zudem dogmatisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 4 Nach hM muss der gute Glaube des Vertragspartners nicht nur bis zur Abgabe bzw bei der passiven Stellvertretung iSv § 164 III dem Zugang der Erklärung des Vertretenen (zur passiven Vertretung BGHZ 225, 198 Rz 74), sondern grds auch noch bei Vollendung des Rechtsgeschäfts vorliegen. Ausn bestehen jedoch analog §§ 878, 892 II und bei bedingten Geschäften (Neuner § 50 Rz 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vergütung.

Rn 7 Sind von den Ehegatten Vereinbarungen (vgl unten a, b, c) zur Mitarbeit getroffen, sind diese vorrangig (BGH FamRZ 90, 1219; FamRZ 95, 1062). Unentgeltlichkeit kann allenfalls bei unbedeutenden oder nur gelegentlichen Hilfstätigkeiten angenommen werden (BGHZ FamRZ 94, 1167). Unterhaltsrechtlich geschuldete Mitarbeit ist nicht zu vergüten. Besteht ein Vergütungsanspruch,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitpunkt der Genehmigung.

Rn 4 Die Genehmigung muss spätestens vorliegen, wenn das Geschäft wirksam werden soll, idR also bei Zugang der entspr Willenserklärung beim Adressaten (vgl § 130). Eine später erteilte Genehmigung entfaltet keine Rückwirkung. Bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen gegenüber einem Gericht oder einer Behörde kann von diesen strengen Regelungen abgesehen werden (III). In diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechte des Betreuers.

Rn 3 Die Regelung des Abs 2 S 1 und 2 hat den Einzelfall im Blick, in dem die Gefahr besteht, dass eine Person, für die ein Betreuer bestellt ist, trotz fortbestehender Geschäfts- und Prozessfähigkeit in einem Rechtsstreit krankheitsbedingt Prozesshandlungen vornimmt, die den eigenen Interessen zuwiderlaufen und einen erheblichen Schaden zu verursachen drohen. Für einen solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formelle Legitimation.

Rn 17 Der Gesellschaftsvertrag kann abw vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip bestimmen, dass Entscheidungen der Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Für welche Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln gem §§ 133, 157 – bei Publikumsgesellschaften nur durch objektive A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handeln als Vertreter.

Rn 3 Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er eine eigene Willenserklärung abgegeben (s § 164 Rn 28 f) und in fremdem Namen gehandelt, dh dem Offenkundigkeitsgrundsatz genügt haben (s § 164 Rn 30). Die §§ 177 ff gelten für den gewillkürten, den gesetzlichen (BGHZ 39, 45, 50 f) und den organschaftlichen (BGHZ 63, 45, 48 f) Vert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kostenerstattung.

Rn 23 Die Kosten der Auskunft muss der Drittschuldner selbst tragen (AG Cuxhaven JurBüro 20, 443). Es besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner aus den §§ 677, 683, 670 BGB, weil der Drittschuldner ein eigenes Geschäft führt. Ein Schadensersatzanspruch etwa aus § 280 I BGB scheitert, weil den Schuldner keine Nebenpflicht trifft, Pfändungen zu vermeiden (BGH NJW 99...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Handeln unter fremdem Namen.

Rn 45 Von dem Handeln in fremdem Namen sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Handelnde einen falschen Namen benutzt. Ob bei dem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, ist durch Auslegung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH NJW 11, 2421 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1435 BGB – Pflichten des Verwalters.

Gesetzestext 1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er oh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm beschreibt den der elterlichen Sorge nachgebildeten Inhalt der Vormundschaft. Dem Vormund obliegt die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (I 1). Lediglich in den Aufgabenbereichen, für die ein Pfleger bestellt ist (§§ 1776, 1777, 1809 I 1), ist der Vormund idR nicht zur Vertretung berechtigt, es sei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Geschäftsverteilung und Willkürverbot.

Rn 21 Die genannten Fälle faktischer ›Kaltstellung‹ werden unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art 3 I GG) diskutiert, wonach die anderweitige Zuweisung im Geschäftsverteilungsplan nicht aus sachfremden Erwägungen heraus geschehen darf bzw die beschlossene Maßnahme durch sachliche Erwägungen zu rechtfertigen sein muss. Dies eröffne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Ausnahmen.

Rn 39 Dem Vermieter obliegt ausnahmsweise eine vorvertragliche Aufklärungspflicht ggü dem (künftigen) Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für ihn erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 8 Art 11 schreibt eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Vornahmeort des Geschäftes (locus regit actum) oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Die Anknüpfung an den Vornahmeort unterliegt Einschränkungen nach IV aF u V aF: Für Schuldverträge, die Grundstücke betreffen, tritt zu der Al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichtigkeit.

Rn 40 Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Rechtsfolge uneingeschränkt, dh von Anfang an ex tunc (BaRoth/Wendtland Rz 29), und grds auch insgesamt nichtig (BGH NJW 89, 26 [BGH 17.05.1988 - VI ZR 233/87]). Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht geheilt werden. Eine geänderte Preisabrede kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1675 BGB – Wirkung des Ruhens.

Gesetzestext Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben. Rn 1 Der Elternteil, dessen Sorge gem §§ 1673 I, II, 1674, 1751 I 1 ruht, kann sie rechtlich nicht ausüben; dies betrifft sowohl die elterlichen Rechte als auch die Pflichten. Durch das Ruhen endet die elterliche Sorge aber nicht, vielmehr ist lediglich ihre Ausübung gehemmt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Art 11 schreibt im Interesse eines favor negotii eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Abschlussort des Geschäftes oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Jedenfalls, soweit als Geschäftsstatut für den Vertrag ein anwendbares Recht gewählt werden kann, ist auch die Alternativität de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung des Beauftragten.

Rn 3 Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Juristische Personen des Privatrechts.

Rn 16 Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zugleich parteifähig. Dies sind der Idealverein nach Eintragung (§§ 21, 55 BGB), Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB), Stiftungen nach Genehmigung (§ 80 BGB), AG (§ 1 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 GmbHG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 17 GenG) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gegen den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In § 1856 werden für den Fall Regelungen getroffen, dass die Genehmigung des BtG für den Betreuter noch nicht vorliegt, wenn das genehmigungsbedürftige Geschäft vorgenommen wird. I ermöglicht es dem BtG, II dem Vertragsgegner und III dem Betreuten, soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beenden. § 1856 ersetzt § 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Maßgebend für die Berechtigung oder Nichtberechtigung ist der Wille des Geschäftsführers im Zeitpunkt des Beginns der Ausführungshandlung. Das objektive Interesse ist grds nicht relevant. Es erlangt allenfalls Bedeutung, falls der mutmaßliche Wille, mangels Vorliegens eines wirklichen (äußerlich in Erscheinung tretenden) Willens, zu ermitteln ist (MüKo/Schäfer § 678 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Benachteiligungsverbot, Abs 2.

Rn 8 Gem II gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse iSd § 2 I Nr 5–8 (BGH NZA-RR 18, 122 [BGH 01.06.2017 - I ZR 272/15]), wobei insb Nr 8 bedeutsam ist. Schon ein einzelnes Geschäft Privater ist erfasst, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wurde (BTDrs 16/1780, 42; Ring ZGS 06, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerruf des Vertrages (Abs 2).

Rn 7 Während des Schwebezustandes kann der Dritte den Vertrag widerrufen. War die Genehmigung bereits erteilt, besteht die Möglichkeit nicht mehr, auch dann nicht, wenn der Ehegatte – ggf ohne Kenntnis des Dritten – bereits zuvor in das Rechtsgeschäft eingewilligt hatte. Sofern nach der Verweigerung der Genehmigung diese noch durch das FamG ersetzt werden kann, ist der Wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfüllungsgehilfen.

Rn 5 Die Zuziehung von Dritten unter Beibehaltung der Leitung des zu besorgenden Geschäfts durch den Beauftragten stellt keine Substitution dar und ist grds zulässig (zB Sekretariatsarbeiten, Transport; vgl aber zum Vereinsvorstand Brandbg NZG 22, 929 [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]). Etwas anders kann sich aus der Vereinbarung ergeben, etwa bei qualifizierten Täti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Wünsche des Betreuten sowie alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wie zB Rendite, Wertsicherung, Steuern usw, abzuwägen hat (Köln FamRZ 03, 708; LG Rottweil FamRZ 17, 561). Da der Betreuer in der Vermögensverwaltung, abgesehen von der Bindung an Wunsch und Wille des Betreuten (§ 1838), grds frei ist,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umgehungsgeschäft.

Rn 9 Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nach hM einen Sonderfall des § 107 (Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Götz JR 13, 289, 290; umf MüKo/Spickhoff Rz 5 mwN). Richtiger erscheint es, systematisch von einer gesetzlich angeordneten Ausnahme von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts auszugehen (Piras/Stieglmeier JA 14, 893, Leenen FamRZ 00, 863). Sie will dem gesetzlichen Vertreter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Bei Art 12 handelt es sich um eine Ausn zu Art 7 , die kollisionsrechtlichem Verkehrsschutz Rechnung tragen soll. Der Schutz nicht (voll) geschäftsfähiger Personen wird dem Geschäftsinteresse gutgläubiger Vertragspartner untergeordnet, wenn die Kontrahierenden sich in demselben Staat aufhalten. Mit dem Recht des Abschlussortes wird nicht – wie etwa in ex Art 31 II bzw 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Fehlende Benennung des Vertretenen.

Rn 43 In den Fällen, in denen der Vertretene bei Vertragsschluss individualisiert ist und nur sein Name nicht offengelegt wird (zB bei der als solcher erkennbaren Sammelbestellung), kommt der Vertrag sofort zustande. Der Vertreter haftet analog § 179, wenn er den Vertretenen nicht namhaft macht und die Durchführung des Vertrages daran scheitert (BGHZ 129, 136, 149 f). Danebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 4 Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem muss der Darlehensgeber zur Orientierung des Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entlastung.

Rn 8 Entlastung ist die Billigung der Führung des Vorstandsamts durch die Mitgliederversammlung. Mit der Entlastung des Vorstandes verzichtet der Verein auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, aber nicht auf solche, die die Mitgliederversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag (so für eG: BGH NZG 05, 562 [BGH 21.03.2005 - II ZR 54...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertraglich vereinbarte Ersatzmieterstellung.

Rn 10 Man unterscheidet zwei Typen von Mietnachfolgeklauseln im Mietvertrag, die unechten Ersatzmieterklauseln und die echten Ersatzmieterklauseln. Rn 11 Die unechte Ersatzmieterklausel gibt dem Mieter nur das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Mietverhältnis unter Stellung eines geeigneten Ersatzmieters. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, mit dem Ersatzmie...mehr