Rn 10

Man unterscheidet zwei Typen von Mietnachfolgeklauseln im Mietvertrag, die unechten Ersatzmieterklauseln und die echten Ersatzmieterklauseln.

 

Rn 11

Die unechte Ersatzmieterklausel gibt dem Mieter nur das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Mietverhältnis unter Stellung eines geeigneten Ersatzmieters. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, mit dem Ersatzmieter einen Mietvertrag abzuschließen. Er ist lediglich verpflichtet, den Mieter bei Stellung eines geeigneten Ersatzmieters aus dem Vertrag zu entlassen. Kennzeichnend ist die fehlende Verpflichtung des Vermieters zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Ersatzmieter. Die echte Ersatzmieterklausel (LG Dresden ZMR 20, 1027) verpflichtet den Vermieter dazu, mit dem Ersatzmieter einen neuen Mietvertrag abzuschließen, sofern der Ersatzmieter zumutbar ist. Im Zweifel ist von einer echten Ersatzmieterklausel auszugehen (Frankf ZMR 91, 382). Das gilt insb bei der Geschäftsraummiete, wo der Mieter regelmäßig ein Interesse daran hat, ›das Geschäft zu verkaufen‹. Eine unberechtigte Ablehnung des Nachmieters kann zu Schadensersatzansprüchen des Mieters führen (Schmidt-Futterer/Streyl § 542 Rz 224).

 

Rn 12

Dem Vermieter steht, auch wenn diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung fehlt, eine Überlegungsfrist zur Überprüfung der Geeignetheit des Ersatzmieters von zwei bis drei Monaten zu (LG Gießen ZMR 97, 80, LG Saarbrücken WuM 95, 313). Keine Überlegungsfrist besteht, wenn die Ersatzmieter ohne Prüfung durch den Vermieter abgelehnt werden. Hier endet die Pflicht zur Entrichtung der Miete im Zeitpunkt der Ablehnung (LG Oldenburg WuM 97, 491).

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