Rn 8

Entlastung ist die Billigung der Führung des Vorstandsamts durch die Mitgliederversammlung. Mit der Entlastung des Vorstandes verzichtet der Verein auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, aber nicht auf solche, die die Mitgliederversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag (so für eG: BGH NZG 05, 562 [BGH 21.03.2005 - II ZR 54/03] = WuB II D § 34 GenG 1.05 – Schöpflin). Die Kenntnismöglichkeit von Rechnungsprüfern muss sich die Mitgliederversammlung nicht zurechnen lassen (BGH NJW-RR 88, 745, 748 f). Die Entlastung kann sich auf alle oder einzelne Vorstandsmitglieder, auf sämtliche oder einzelne Geschäfte beziehen. Eine Klage auf Entlastung kommt nicht in Betracht, wohl aber auf Feststellung, dass keine Ersatzansprüche bestehen (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 289e).

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