Rn 19

Für Forderungen des Erben gegen den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach § 22 HGB haftet er unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen (§§ 27, 25 HGB).

 

Rn 20

Die Haftung des Alleinerben eines GmbH-Gesellschafters für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der GmbH bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB (Grüneberg/Weidlich § 1967 Rz 11).

 

Rn 21

Beerbt der einzige Kommanditist in einer zweigliedrigen KG den einzigen Komplementär, wird die Gesellschaft aufgelöst und beendet, wodurch der erbende Kommanditist Alleininhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens wird (BGHZ 65, 79). Seine Haftung ergibt sich, wenn er das Handelsgeschäft fortführt, aus § 27 HGB, nicht mehr aus § 130 HGB (BGH DB 81, 2165 [BGH 06.07.1981 - II ZR 38/81]).

 

Rn 22

Der Erbe eines Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG haftet im Falle der Fortsetzung für alle vor und nach dem Erbfall entstandenen Gesellschaftsschulden persönlich und unbeschränkbar, für die alten gem § 130 HGB, für die neuen nach § 128 HBG (BGH NJW 82, 45 [BGH 06.07.1981 - II ZR 38/81]). Der Erbe eines Kommanditisten einer KG haftet für die alten Geschäftsschulden mit seinem Kommanditanteil, mit dem Nachlass und seinem Eigenvermögen bis zur Höhe der rückständigen Haftsumme (Hambg NJW-RR 94, 809 [OLG Hamburg 05.11.1993 - 11 U 39/93]). Für die neuen Geschäftsschulden hat der Erbe mit dem ererbten Kommanditanteil und bis zur Höhe der Haftsumme persönlich mit seinem ganzen Vermögen einzustehen (Erman/Horn § 1967 Rz 15).

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