Rn 4

Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem muss der Darlehensgeber zur Orientierung des Verbrauchers darüber informieren, ob er nur o im Wesentlichen über eigene Kreditprodukte berät o auch über eine größere Anzahl fremder (Art 247 § 18 I 1 Nr 2 EGBGB).

 

Rn 5

Die vorgenannten Informationspflichten sind nicht abschließend. Weitere ergeben sich aus § 242. Danach muss der Verbraucher unter Berücksichtigung seiner Geschäfts(un)erfahrenheit (Buck-Heeb ZIP 18, 705, 710) richtig u vollständig über alle Umstände, insb Risiken u Belastungen, informiert werden, die für ihn von wesentlicher Bedeutung sind o sein können (BGHZ 178, 149 Rz 12; 189, 13 Rz 20; WM 07, 542 Rz 10; 08, 89 Rz 21; 08, 1590 Rz 11, 13; 09, 688 Rz 17; Köln BKR 12, 203, 204; Dresd WM 15, 1191, 1192 alle für Anlagegeschäfte; Ddorf WM 17, 2059, 2061 für langfristiges Forwarddarlehen mit variablem, an Wechselkursänderungen gekoppelten Zinssatz; aA Harnos BKR 18, 99, 102). So hat der beratende Darlehensgeber zur Offenlegung eines Interessenkonflikts grds auch über eine von dritter Seite erhaltene Provision aufzuklären (aA BeckOGK/

Harnos Rz 22). Dies gilt nicht für eine Provision, die der Darlehensgeber für die Vermittlung einer mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Lebensversicherung erhält (BGH WM 12, 30 Rz 39; 14, 1621 Rz 27 ff).

 

Rn 6

Die in Rn 4 genannten Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) u können wie vorvertragliche Informationen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen selbst erfolgen (Art 247 § 18 II iVm § 1 III 1 EGBGB). Für die in Rn 5 angesprochenen ist keine Form vorgeschrieben.

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