Rn 3

Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet aber zum Schadensersatz (§ 671 II 2). IdR geht der Anspruch auf den Vertrauensschaden und nur ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, dabei ist die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Kündigung zu berücksichtigen (MüKo/Schäfer § 671 Rz 20; BeckOKBGB/Fischer § 671 Rz 8). Das gilt nicht für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt sich nach § 314 I 2. Ein Verzicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht möglich (§ 671 III).

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