Rn 1

Die Vorschrift regelt nach hM einen Sonderfall des § 107 (Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Götz JR 13, 289, 290; umf MüKo/Spickhoff Rz 5 mwN). Richtiger erscheint es, systematisch von einer gesetzlich angeordneten Ausnahme von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts auszugehen (Piras/Stieglmeier JA 14, 893, Leenen FamRZ 00, 863). Sie will dem gesetzlichen Vertreter einerseits die Möglichkeit eröffnen, dem Minderjährigen zu Erziehungszwecken eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im Rechtsverkehr einzuräumen, ihn andererseits vor nachteiligen Willenserklärungen, deren Wirkung er nicht zu überschauen vermag, schützen. Die dogmatische Einordnung der Vorschrift ist umstr. Teilweise wird sie als Erweiterung der Geschäftsfähigkeit (entspr §§ 112, 113) verstanden, so dass es auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht mehr ankommen soll (Leenen FamRZ 00, 863; Safferling Rpfleger 72, 124). Die hM sieht hingegen in der Überlassung bestimmter Mittel eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in die Vornahme von Bargeschäften, deren Umfang sich aus der mit der Überlassung der Mittel verbundenen Zweckbestimmung ergibt (RGZ 74, 235 dazu Kalscheuer Jura 11, 44; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Soergel/Hefermehl Rz 1). Die Formulierung ›ohne Zustimmung‹ stellt klar, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist (AG Waldshut VersR 85, 938 [AG Waldshut-Tiengen 07.12.1984 - 3 C 342/84]). Damit liegt keine Ausnahme vom Grundsatz des Zustimmungserfordernisses bei Minderjährigen nach § 107 vor. Die konkludente Einwilligung ist jedoch inhaltlich auf Rechtsgeschäfte beschränkt, die der Minderjährige mit den ihm überlassenen Mitteln bar erfüllt (MüKo/Spickhoff Rz 6; Medicus BürgR § 8 II 1 Rz 183). Der gesetzliche Vertreter kann seine Einwilligung inhaltlich dahin erweitern (Generaleinwilligung s § 107 Rn 3), dass der Vertrag nicht erst mit Erfüllung, sondern bereits mit Abschluss wirksam sein soll (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Für eine Generaleinwilligung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Fehlt es hieran, führt erst die Bewirkung der Leistung zur Wirksamkeit (s Rn 2). Bei einem Rechtsgeschäft, das der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, gilt § 107 Rn 4.

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