Rn 8

Gem II gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse iSd § 2 I Nr 5–8 (BGH NZA-RR 18, 122 [BGH 01.06.2017 - I ZR 272/15]), wobei insb Nr 8 bedeutsam ist. Schon ein einzelnes Geschäft Privater ist erfasst, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wurde (BTDrs 16/1780, 42; Ring ZGS 06, 371, 373; aA Maier-Reimer NJW 06, 2577, 2580; Schürnbrand BKR 07, 305), also die Privatsphäre des Auffordernden verlassen hat (BTDrs 16/1780, 32). Die Größe der angesprochenen Öffentlichkeit ist unerheblich (BTDrs 16/1780, 32), ein Massengeschäft für II nicht erforderlich (BKG § 19 Rz 13 mwN; Schrader/Schubert Rz 771; krit Schwab DNotZ 06, 658 f). ›Güter‹ und ›Dienstleistungen‹ sind weit iSd AEUV (Art 28 ff, 56 ff) zu verstehen, auch Geschäftsbesorgungsverträge, Mietverträge und Verträge über Finanzdienstleistungen (BTDrs 16/1780, 32; für Kreditgeschäfte Rn 5) werden erfasst. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft können nicht gem § 20 gerechtfertigt sein (vgl § 20 Rn 1, 2, 9). Einschränkungen des Benachteiligungsverbots können sich uU aus § 19 III (Drasdo NJW-Spezial 1/07, 1; wohl nur als positive Maßnahme iSd § 5; vgl Rn 9) sowie § 19 V 1, 2 (Rn 11), nicht jedoch § 19 V 3 (vgl Rn 9), ergeben. Zu beachten ist § 33 II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge