Gesetzestext

 

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) 1Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) 1Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) 1Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. 2Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

A. Übergangsregelungen Arbeitsrecht, Abs 1.

 

Rn 1

Gem I kommt es für die Anwendbarkeit der mit Erlass des AGG aufgehobenen Regelungen im BeschSchG, § 611a, b, § 612 III BGB und § 164 II SGB IX oder des AGG darauf an, ob die Benachteiligung/(sexuelle) Belästigung bis zum 17.8.06 (dann die erstgenannten Vorschriften, BAG BB 10, 180) oder ab dem 18.8.06 (dann das AGG) erfolgt ist. Daher kein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung bei Nichteinstellung im öffentlichen Dienst vor Inkrafttreten des AGG (BAG NZA 10, 159). Das AGG gilt aber für eine dynamische Verweisung auf das gesetzliche Renteneintrittsalter in alter Vorruhestandsregelung, wenn sich die Anknüpfung nach dem 18.8.06 benachteiligend auswirkt (BAG NZA 11, 742 [BAG 15.02.2011 - 9 AZR 750/09]). Gleiches gilt für Tarifverträge, die bereits vor dem 18.8.06 geschlossen wurden, sich aber erst danach benachteiligend auswirken (BAG NZA 15, 1059 [BAG 25.03.2015 - 5 AZR 458/13] (zulässige unechte Rückwirkung); 12, 803).

B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

 

Rn 2

II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58).

 

Rn 3

Für private Versicherungsverträge gilt IV u V. Nach IV ist § 19 I AGG nicht auf vor dem 22.12.07 begründete Versicherungsverträge (1) anzuwenden, bei späterer Tarifänderung (2; § 19 Rn 7) unterliegt nur diese § 19 I (Hamm NJW-RR 11, 766 [OLG Hamm 12.01.2011 - I-20 U 102/10]). Da die Übergangsregel nur auf § 19 I AGG verweist, erfasst sie nicht Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft (vgl Armbrüster VersR 06, 1306). Zu V s § 20 Rn 10.

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