Gesetzestext

 

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

Rn 1

§ 611a bestimmt seit Inkrafttreten am 1.4.17 den Begriff des Arbeitsvertrags (vgl BTDrs 18/10064). Daneben sind weiterhin arbeitsrechtliche Spezialgesetze zu beachten, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften (iE § 611 Rn 36 ff).

 

Rn 2

I definiert den Arbeitsvertrag und bestimmt, wer als Arbeitnehmer einzustufen ist und kodifiziert damit die bisherige stRspr, daher keine Rechtsänderung (zum Arbeitnehmerbegriff BAG NZA 21, 552 [BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20]; 19, 1411 [BAG 21.05.2019 - 9 AZR 295/18]; 15, 101 [BAG 31.07.2014 - 2 AZR 422/13]; Übersicht: BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 1 ff; Reinecke NZA-RR 16, 393). I 1 grenzt den Arbeitsvertrag von anderen Dienstverhältnissen ab (Einzelheiten § 611 Rn 15 ff). I 2 und 3 bestimmen in Abgrenzung zu § 84 I S 2 HGB, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Art und Umfang seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist (Einzelheiten § 611 Rn 17). I 4 grenzt ferner ein, dass der Grad der Weisungsgebundenheit von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt (zahlreiche Einzelfälle bei § 611 Rn 20 ff). Gem I 5 muss eine Gesamtabwägung stattfinden (BAG NZA 21, 552 [BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20]). Handelt es sich in der praktischen Durchführung um ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf einen abweichenden Vertragswortlaut nicht an; der AN-Begriff ist nicht dispositiv (BAG NZA 19, 1411 [BAG 21.05.2019 - 9 AZR 295/18]).

 

Rn 3

II regelt die Pflicht des ArbG zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (näher § 612 Rn 1 ff, § 611 Rn 71 ff, zu weiteren Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis § 611 Rn 65 ff sowie zu Nebenpflichten von ArbG und ArbN § 611 Rn 94 ff).

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