Rn 9

Bei der Wohnraumvermietung ist die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und Siedlungsstrukturen gem III besonderer Rechtfertigungsgrund. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Siedlungen soll einer späteren Diskriminierung vorbeugen (BTDrs 16/1780, 42). Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen soll durch die Vorschrift jedoch nicht gerechtfertigt werden (BTDrs 16/1780, 42). Da RL 2000/43/EG keine Rechtfertigungsgründe für Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft vorsieht, muss eine Vorschrift insoweit richtlinienkonform einschränkend ausgelegt werden (Hinz ZMR 06, 828), allerdings kommt Rechtfertigung gem § 5 in Betracht (Eisenschmid WuM 06, 478; Hinz ZMR 06, 828; § 5 Rn 1 ff). Voraussetzung für die Rechtfertigung gem III ist, dass der Vermieter Einfluss auf Bewohner- bzw Siedlungsstruktur nehmen kann, was idR nur bei großen Wohnungsunternehmen der Fall sein wird (BKG § 19 Rz 14). Dafür dürfte ein auf der vorhandenen Bewohner- bzw Siedlungsstruktur beruhendes Konzept erforderlich sein (Rolfs NJW 07, 1491; Warnecke DWW 06, 268, 272). V 3 enthält die widerlegbare Vermutung, dass Wohnraumvermietung bei nicht mehr als 50 zu vermietenden Wohnungen kein Massengeschäft iSd I Nr 1 ist. V 3 gilt nicht bei vorübergehender Wohnraumvermietung (Hotels, Ferienhäuser; Hinz ZMR 06, 827). Geltung für die Merkmale Geschlecht, Rasse und ethnische Herkunft ist str (dagg Schmidt-Räntsch NZM 07, 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge