Rn 13

Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 07.07.2011 - 2 AZR 396/10] Tz 16). Auf eine unzulässige Frage muss der ArbN jedoch nicht wahrheitsgemäß antworten (Rn 22). Ohne eine entspr Frage muss der Arbeitsplatzbewerber nur auf solche Umstände hinweisen, deren Mitteilung der ArbG nach Treu und Glauben erwarten darf, weil sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG NJW 91, 2724 f). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsgrund seine Bedeutung für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verloren hat (BAG NZA 88, 731 [BAG 18.09.1987 - 7 AZR 507/86]). Auf Krankheiten hat der Bewerber nur hinzuweisen, wenn er im Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich krank oder zur Kur sein wird (BAG NJW 64, 1197 [BAG 07.02.1964 - 1 AZR 251/63]) bzw die gesundheitlichen Beschwerden die Leistungsfähigkeit erheblich gefährden (BAG DB 86, 2238 [BAG 01.08.1985 - 2 AZR 101/83]). Die unzutreffende Antwort auf die Frage nach einer Schwangerschaft berechtigt nicht zur Anfechtung (BAG NZA 93, 257 [BAG 15.10.1992 - 2 AZR 227/92]), es besteht auch keine Offenbarungspflicht (EuGH NZA 01, 1241), eine Ausnahme für befristete Arbeitsverhältnisse erscheint nicht europarechtskonform (vgl EuGH NJW 02, 124). Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist aus § 90 I Nr 1 SGB IX zulässig (BAG NJW 12, 2058 [BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10] Tz 14). Auf die sexuelle Identität muss nicht hingewiesen werden (EuGH NZA 96, 695; BAG NJW 91, 2726 [BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90]). Über die bevorstehende Vollstreckung einer Strafhaft ist zu informieren (LAG Frankf BB 87, 968). Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann angefochten werden, wenn bei der Unterrichtung durch Verschweigen bestimmter Umstände ein falscher, für die Erklärung des Widerspruchs bedeutsamer Eindruck erweckt wird (BAG NJW 12, 1677 [BAG 15.12.2011 - 8 AZR 220/11] Tz 24).

 

Rn 14

Architektenvertrag: Der unterlassene Hinweis auf die fehlende Architekteneigenschaft begründet eine Täuschung (Nürnbg NJW-RR 98, 1714 [OLG Nürnberg 12.09.1997 - 6 U 2235/96]). Bauvertrag: Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner entspr Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung erforderliche Untersuchung nicht vorgenommen hat und den Besteller nicht darauf hinweist (BGH NJW 12, 1653 [BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10] Tz 19). Bürgschaft: Verbürgt sich ein ArbN für seinen ArbG zwecks Erhalts des Unternehmens, muss der Gläubiger auf seine Absicht hinweisen, die Geschäftsbeziehungen zum Hauptschuldner einzustellen (BGH NJW 01, 3332 [BGH 12.07.2001 - IX ZR 360/00]). Auf das Bürgschaftsrisiko, dh die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen, oder die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners muss der Gläubiger den Bürgen nicht hinweisen (BGH NJW 88, 3205 [BGH 22.10.1987 - IX ZR 267/86]; Köln NJW-RR 90, 756 [OLG Köln 14.03.1990 - 11 U 210/89]). Darlehen: Eine allg Pflicht zur Risikoaufklärung besteht nicht, auch nicht über ein finanziertes Bauherrenmodell (BGH NJW 00, 2353), anders bei einem konkreten Wissensvorsprung über ein finanziertes Vorhaben (BGH NJW99, 2032 f; BGHZ 212, 286 Rz 19). Bei einem Finanzierungsberatungsvertrag trifft die Bank ggü dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Dazu gehören va die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses und das Fehlen einer Zinsobergrenze (BGH WM 18, 268). Auskunft über Mahnverfahren und Aufklärung über Zwangsvollstreckung (Saarbr WM 06, 2251), Folgen einer unterlassenen Aufklärung über das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen (EuGH NJW 05, 3554; Staudinger NJW 05, 3522).

 

Rn 15

Kaufvertrag: Der Verkäufer hat den Käufer auf solche Umstände hinzuweisen, die Voraussetzung für eine sachgerechte Benutzung sind. Wesentliche Mängel einer Kaufsache dürfen nicht verschwiegen werden (BGH NJW 90, 975 [BGH 08.12.1989 - V ZR 246/87]), bei besonders schwerwiegenden Mängeln genügt bereits ein Verdacht (BGH LM § 463 BGB Nr 8).

 

Rn 16

Kfz: Auf Unfallschäden ist hinzuweisen (BGHZ 29, 150 f; 63, 386 f; 168, 70; BGH NJW 82, 1386), auch ggü einem Gebrauchtwagenhändler (Köln NJW-RR 95, 51), nicht auf Bagatellschäden, wie ganz geringfügige äußere Lackschäden bei PKW, bei Lkw etwas schwächere Pflicht (BGH NJW 82, 1386 [BGH 03.03.1982 - VIII ZR 78/81], anders bei konkreter Frage, Rn 9), nicht auf Kleinstschaden neben erwähnter Reparatur (München DA...

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