Rn 22

Eine vorsätzliche Täuschung verstößt grds gegen (vor)vertragliche Pflichten und die Anforderungen eines redlichen Rechtsverkehrs. Ausnahmsweise ist die Täuschung bei einer falschen Antwort auf eine unzulässige Frage nicht pflichtwidrig. Der Tatbestand des § 123 I Alt 1 wird insoweit um das ungeschriebene Merkmal der Pflichtwidrigkeit ergänzt. Fragen an den Arbeitsuchenden sind nur zulässig, wenn der ArbG ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Antwort im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG NJW 96, 2323 [BAG 05.10.1995 - 2 AZR 923/94]; 01, 1885). Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist zulässig, auch wenn diese tätigkeitsneutral ist (BAG NJW 94, 1364 [BAG 11.11.1993 - 2 AZR 467/93]; 01,1885 [BAG 18.10.2000 - 2 AZR 380/99]). Nach einer Schwangerschaft darf – grds auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis – nicht gefragt werden (EuGH NJW 02, 124; BAG NJW 93, 1155 [BAG 15.10.1992 - 2 AZR 227/92]). Vorstrafen darf der ArbG erfragen, wenn und soweit dies die Art des Arbeitsplatzes nach einem objektiven Maßstab erfordert (BAG NJW 99, 3654 [BAG 20.05.1999 - 2 AZR 320/98]). Bei einem Fahrer ist eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung nicht einschlägig (BAG NJW 13, 1115 [BAG 06.09.2012 - 2 AZR 270/11] Tz 33).

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