Rn 24

Wer sich auf die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen (Baumgärtel/Laumen § 139 Rz 1). Derjenige, der sich darauf beruft, dass mehrere Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wurden, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 97, 3307 [BGH 23.07.1997 - VIII ZR 130/96]). Wer sich abw von der Vermutung des § 139 auf die Gültigkeit des restlichen Rechtsgeschäfts beruft, muss darlegen und beweisen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen worden wäre (BGH NJW 95, 724). Eine salvatorische (Erhaltungs)Klausel verlagert die Darlegungs- und Beweislast auf denjenigen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 96, 774 [BGH 11.10.1995 - VIII ZR 25/94]; 03, 347 [BGH 24.09.2002 - KZR 10/01]; 07, 3202 [BGH 25.07.2007 - XII ZR 143/05] Tz 26; Rn 4).

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