Rn 3

Mit Vertragsschluss entsteht für den Beauftragten die Verpflichtung, den Auftraggeber über alle erheblichen Umstände der Besorgung des Geschäfts unaufgefordert zu informieren (BGH NJW 98, 680 [BGH 20.11.1997 - III ZR 310/95]: Hausverwalter über Baumängel). Auf diesem Wege soll dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung im Hinblick auf Weisungen (§ 665), aber auch die Beendigung des Auftragsverhältnisses ermöglicht werden (etwa bei Zuwendungen Dritter). Mehrere Auftraggeber sind Gesamtgläubiger nach § 432 (BGH NJW 96, 656 [BGH 07.12.1995 - III ZR 81/95]). Die Benachrichtigung muss klar sowie verständlich sein und unverzüglich erfolgen. § 130 I 1 ist nicht anwendbar (BGHZ 151, 5). Grenzen der Benachrichtigungspflicht ergeben sich aus Erforderlichkeits- und Zumutbarkeitserwägungen (BGH WM 84, 1164; für Banken: Celle EWiR 08, 521). Unbeachtlich soll sein, dass sich der Beauftragte einer strafbaren Handlung bezichtigen muss (BGHZ 41, 318) oder der Auftraggeber die Information selbst beschaffen könnte (BGH NJW 98, 2969).

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