Rn 3

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Wünsche des Betreuten sowie alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wie zB Rendite, Wertsicherung, Steuern usw, abzuwägen hat (Köln FamRZ 03, 708; LG Rottweil FamRZ 17, 561). Da der Betreuer in der Vermögensverwaltung, abgesehen von der Bindung an Wunsch und Wille des Betreuten (§ 1838), grds frei ist, darf das Gericht nicht bereits dann, wenn es eine andere Anlageart für günstiger hält, die Genehmigung verweigern. Andererseits hat eine sorgfältige gerichtliche Kontrolle Vorrang vor möglichen kurzfristigen Kursgewinnen. So wird der Umstand, dass so durch das Rechtskrafterfordernis der Genehmigung (§ 40 FamFG) Geschäfte am Finanzmarkt evtl nicht in der wünschenswerten Schnelligkeit durchgeführt werden können, bewusst in Kauf genommen (BTDrs 19/24445, 282).

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