Rn 7

Seit jeher ist die Frage umstr, ob anders als bei der bloßen Schlechterfüllung der Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse das Recht der GoA Anwendung finden soll, was die Nichtanwendbarkeit des § 708 zur Folge hätte (so RGZ 158, 302, 312). Eine solche Differenzierung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt und zudem dogmatisch zweifelhaft (so auch MüKo/Schäfer § 708 Rz 9 ff; BRHP/Schöne § 708 Rz 16). Sie kann nicht damit begründet werden, der Geschäftsführer handele in diesen Fällen nicht ›bei der Erfüllung‹ seiner gesellschaftsvertraglichen Pflichten. Denn zu diesen gehört auch die Prüfung dessen, was von seiner Befugnis gedeckt ist. Bei einer Fehleinschätzung handelt es sich demnach ebenfalls um eine Schlechtleistung iwS. Bei der Frage, ob der Geschäftsführer bei seiner Bewertung schuldhaft handelte, muss diesem nach der Ratio des § 708 das Haftungsprivileg zugutekommen. Auch verlangen die §§ 667 ff ein Handeln ohne Auftrag; in den Fällen einer Überschreitung einer bestehenden vertraglichen Befugnis sind sie dagegen nach richtiger Ansicht unanwendbar (BGH NJW-RR 89, 1255, 1257 [BGH 12.06.1989 - II ZR 334/87]; 88, 995, 996 [BGH 11.01.1988 - II ZR 192/87]). Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz aber nach dem Maßstab des § 708 schuldhaft, haftet er wegen Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 678). Damit haftet er auch dann, wenn er den bei Ausführung des Geschäfts entstandenen Schaden ohne Verschulden (§ 276 II) verursacht hat (BGH NJW 97, 314; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 61; vgl BGH WM 18, 2248 zur Haftung des Außengesellschafters einer Innengesellschaft bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis).

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