Rn 43

In den Fällen, in denen der Vertretene bei Vertragsschluss individualisiert ist und nur sein Name nicht offengelegt wird (zB bei der als solcher erkennbaren Sammelbestellung), kommt der Vertrag sofort zustande. Der Vertreter haftet analog § 179, wenn er den Vertretenen nicht namhaft macht und die Durchführung des Vertrages daran scheitert (BGHZ 129, 136, 149 f). Daneben wird dem Vertragspartner auch ein Anspruch auf Benennung des Vertretenen zugebilligt, wenn dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Ddorf MDR 74, 843).

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