Rn 2

Die Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch dann formfrei wirksam ist, wenn das angefochtene Geschäft einem Formzwang unterliegt (BaRoth/Wendtland § 143 Rz 2). Als Gestaltungsrecht ist die Anfechtung unwiderruflich (§ 142 Rn 3) sowie grds befristungs- und bedingungsfeindlich (BGH NJW-RR 07, 1282 [BGH 28.09.2006 - I ZR 198/03] Tz 17). Zulässig ist eine Bedingung über deren Eintritt der Anfechtungsgegner entscheidet (Neuner AT § 41 Rz 16). Ebenfalls wirksam ist eine Eventualanfechtung, falls das Rechtsgeschäft nicht den behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (BGH NJW 17, 1660 [BGH 15.02.2017 - VIII ZR 59/16] Tz 31) oder bei der eine Anfechtung im Prozess unter der Rechtsbedingung geltend gemacht wird, dass ein anderes Recht nicht besteht (BGH NJW 68, 2099), insb für den Fall nicht bestehender Gewährleistungsrechte (BGH NJW 91, 1673 [BGH 22.02.1991 - V ZR 299/89]). Eine Teilanfechtung ist bei einem teilbaren Rechtsgeschäft möglich (RGZ 146, 236 f). Nur ein Teil des Rechtsgeschäfts darf dabei von dem Anfechtungsgrund betroffen sein (Staud/Roth § 142 Rz 26). Der verbleibende Teil muss ein wirksames Rechtsgeschäft bilden (BGH NJW-RR 02, 381 [BGH 28.11.2001 - IV ZR 309/00]) und insb die essentialia negotii umfassen, sonst ist die Anfechtung unwirksam (Vetter MDR 98, 576). Zur Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte § 142 Rn 6.

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