Rn 3

Das angefochtene Geschäft ist gem § 142 als von Anfang an nichtig anzusehen (BGH NJW 10, 289 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08] Tz 16). Die Anfechtung vernichtet das Geschäft rückwirkend. Diese Wirkung ist nicht durch Widerruf oder Rücknahme der Anfechtung zu beseitigen (RGZ 74, 3; aA AnwK/Feuerborn § 142 Rz 15). Aufgrund dieser Rückwirkung schließt sie andere, parallel aus dem Geschäft geltend gemacht Rechte aus, etwa aus Gewährleistungsrechten (Höpfner NJW 04, 2865; aA Derleder NJW 04, 970). Dies gilt nicht, wenn die Anfechtung hilfsweise geltend gemacht wird (Honsell JuS 82, 811). Die Anfechtung wirkt absolut. Ein aus einem akzessorischen Geschäft mithaftender Dritter (Bürge, Pfandschuldner) kann nicht mehr in Anspruch genommen werden (BaRoth/Wendtland § 142 Rz 6). Vor der Anfechtung besteht für diesen Dritten ein Leistungsverweigerungsrecht, §§ 770 I, 1137 I 1, 1211 I 1.

 

Rn 4

Eine Anfechtung des Kausalgeschäfts lässt aufgrund des Abstraktionsprinzips idR die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts unberührt. Das Geleistete kann nach § 812 herausverlangt werden. Die Anfechtung eines Änderungsvertrags lässt den geänderten Vertrag bestehen (Saarbr NJW-RR 07, 1400 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]). Zur Kenntnis der Anfechtbarkeit Rn 6. Bei Anfechtbarkeit des Erfüllungsgeschäfts bestehen die Ansprüche aus §§ 985, 894. Ausnahmsweise kann aber eine Fehleridentität vorliegen, bei der die Anfechtung beide Geschäfte erfasst (§ 123 Rn 41), oder eine Geschäftseinheit bestehen.

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