Rn 41

Die auf arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beruhende Willenserklärung ist anfechtbar. Eine Teilanfechtung trennbarer Teile des Rechtsgeschäfts ist zulässig (RGZ 146, 239; BGH WM 73, 638). Eine Fehleridentität, bei welcher der Anfechtungsgrund Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft erfasst (BGHZ 58, 257, 258), kommt in Betracht, wenn der täuschungsbedingte Irrtum oder die Zwangslage noch bei der Verfügung bestehen. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, falls die Rechtslage des Getäuschten durch die Handlung nicht oder nicht mehr betroffen ist (BGH NJW 00, 2894), insb wenn der Anfechtungsgrund seine Bedeutung für das Rechtsgeschäft verloren hat (Frankf NJW-RR 86, 1206 [BayObLG 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85]; BAG NZA 88, 731 [BAG 18.09.1987 - 7 AZR 507/86]). Abzustellen ist dafür auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung, nicht des Zugangs (BGH NJW 00, 2894). Ein zeitweiliger Fortfall des Anfechtungsgrunds ist unschädlich (BGH NJW 92, 2348 [BGH 20.05.1992 - VIII ZR 240/91]).

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