Gesetzestext

 

(1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

A. Normzweck und Inhalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Geltendmachung forderungsbezogener echter Einreden. Forderungs- u pfandbezogene Einwendungen sowie pfandbezogene Einreden stehen dem Verpfänder ohnehin zu.

B. Einreden.

 

Rn 2

I erfasst forderungsbezogene Einreden aus §§ 242, 273, 320, 343, 655, 821 u 853 sowie Stundung u Erlassverpflichtung, nicht aber die Einrede der Verjährung (§ 216 I) u der beschränkten Haftung (§§ 1971, 1973 ff, § 254 II InsO). Außerdem gibt er dem Verpfänder die dilatorischen Einreden des Bürgen aus § 770, wenn der Schuldner bestehende Gestaltungsrechte noch nicht ausgeübt hat oder der Gläubiger oder der Schuldner ein Aufrechnungsrecht hat.

 

Rn 3

Ist Verpfänder nicht der Schuldner, wirkt dessen Verzicht auf eine Einrede nicht gg ihn; II gilt allerdings nicht für Einreden aus § 770. Ein Urt, das dem Schuldner eine Einrede oder ein Gestaltungsrecht abspricht, wirkt nicht gg einen solchen Verpfänder (BGHZ 24, 97, 99; 107, 92, 96). Der Verpfänder kann sich aber auf ein dem Gläubiger ungünstiges Urt gg den Schuldner berufen.

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Einwendungen u aufschiebende Einreden kann der Verpfänder der Klage aus § 1231 1 entgegenhalten oder zur Grundlage einer Klage auf Unterlassung der Pfandverwertung machen. Bei dauernden Einreden können der Verpfänder u auch der Eigentümer die Pfandsache herausverlangen (§ 1254).

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